: Sicherheitsverwahrung
betr.: „Wir sperren zu viele Leute ins Gefängnis“ (Christian Pfeiffer), taz vom 22. 10. 03
Die Ausführungen des Herrn Pfeiffer […] sind ein typisches Beispiel für Oberflächendenken, das das Prinzip der individuellen Schuld ausblendet und an dessen Stelle den unbestimmten Begriff der „Gefährlichkeit“ setzt. Mit dieser Umdeutung des internationalen Menschenrechtsstandards wird kein demokratisches Ziel verfolgt, sondern die verschleierte Wiedereinführung der Todesstrafe, um Menschen unauffällig „beseitigen“ zu können, die keine individuelle Schuld (wie zum Beispiel Mord) auf sich geladen haben, aber dennoch mit der Unterstellung der „Gefährlichkeit“ mit Mördern gleichgestellt werden. Da nutzt auch nicht der Hinweis auf die Schutzbehauptung, „wonach die Gefährlichkeit alle zwei Jahre überprüft werden muss. Alte Männer können so doch noch entlassen werden.“ Denn auch hier funktioniert die alte „Logik“ wie gehabt: einmal gefährlich – immer gefährlich.
So erweist sich die Argumentation des Herrn Pfeiffer als reine Augenwischerei, denn tatsächlich werden hier in Hamburg zumindest weder „alte“ noch (zum Teil) schwer kranke Männer aus der Sicherungsverwahrung entlassen. Und über die Sicherungsverwahrten, die in der Haft versterben, spricht man nicht. Diese aber werden weder von Herrn Pfeiffer erwähnt noch in irgendeiner Statistik dokumentiert. Insofern ist hier die Frage zu stellen, inwieweit die intellektuellen Wortführer und Konsensusdenker in der aktuellen Sicherungsverwahrungsdebatte die Intelligenz ihres Geistes dazu missbrauchen, um mit Hilfe eines unbestimmten Gefährlichkeitsbegriffes die Menschenrechtsstandards der Lebens- und Freiheitsrechte zu beseitigen. Dies hat nichts mit einem „legitimen Ziel in der Demokratie“ zu tun.
UWE HOMANN, Hamburg
betr.: „So darf man nicht mit Menschen umgehen“ (Deutsche Gefängnisseelsorger lehnen die Sicherungsverwahrung ab: Sie sei menschenunwürdig), taz vom 22. 10. 03
Sicherlich steht die Würde jedem Menschen zu – sowohl Opfer als auch Täter. Jedoch ist es sicherlich ethisch zu vertreten, die Menschen differenziert zu betrachten. Der Täter, welcher unter Sicherheitsverwahrung steht, hat dieses Urteil nicht irgendwie und willkürlich auferlegt bekommen. Es gibt in der deutschen Rechtsprechung kaum ein Urteil, das für den Täter ein überhöhtes Strafmaß darstellt. Die Sicherheitsverwahrung ist oftmals das Richtige für diese Täter.
[…] Der Täter hat die Würde eines anderen Menschen verletzt – durch seine Straftat – und will danach würdevoll behandelt werden!? Sicher ist in unserer heutigen Gesellschaft die Methode „Auge um Auge, Zahn um Zahn“ nicht realistisch, nicht praktikabel und ethisch nicht vertretbar. Aber eine differenzierte Betrachtung zwischen Opfer und Täter ist das Mindeste. Die Sicherheitsverwahrung für gefährliche Straftäter, Serientäter oder Wiederholungstäter ist sinnvoll und gerecht. C. BÖTTCHER, Leipzig