urteile

Garage zu laut. Die Wohnung des Mieters liegt neben einer ganztägig benutzten Doppelgarage. Er verlangte vom Vermieter, der möge geeignete Maßnahmen treffen, um den ständigen Krach, den sowohl die Tore als auch die Haustür verursachen, zu reduzieren. Der Vermieter wiederum meinte, die Schließgeräusche gehörten „zum täglichen Leben“, der Mieter sei nur übermäßig empfindlich – und überhaupt entspräche die Geräuschkulisse dem Stand der Technik beim Bau des Hauses. Das aber ist nunmehr rund 40 Jahren her. Der Richter sah dies allerdings anders: Der Mieter habe letztlich einen Anspruch darauf, dass technisch vermeidbare, schallschutzwidrige Lärmbelästigungen beim Öffnen und Schließen von Garagentoren sowie Haustüren vom Vermieter im Rahmen seiner Instandhaltungspflicht zu unterbinden seien (Amtsgericht Mainz, Urteil vom 13. 11. 2002, Aktenzeichen 81 C 230/01).Kinder abholen ist erlaubt. Die Mieterin betreut schon viele Jahre als Tagesmutter in ihrer Wohnung mehrere Kinder, die vormittags von den Eltern gebracht und nachmittags abgeholt werden, meist mit Autos. Der Vermieter forderte sie auf, ihre Tätigkeit sofort zu beenden. Die Eltern würden in der Einfahrt zum Hof des Grundstücks bis zu 15 Minuten parken und so erhebliche Behinderungen verursachen, das Treppenhaus sei mit Kinderwagen zugestellt. Nach wiederholter ergebnisloser Aufforderung kündigte der Vermieter schließlich das Mietverhältnis. Das Gericht wies dies zurück. Zum einen gab es eine Vereinbarung, worin sich der Vermieter 14 Jahre zuvor mit der Tagesmuttertätigkeit einverstanden erklärt hatte – die Mieterin zahlte aufgrund höheren Wasserverbrauchs schließlich auch höhere Nebenkosten. Zum anderen dauere das Parken auf dem Mietgrundstück nur selten länger als etwa fünf Minuten. Die damit verbundene Beeinträchtigung sei von der Tagesmuttertätigkeit gedeckt – und mithin kein Kündigungsgrund (Amtsgericht Wiesbaden, Urteil vom 26. 11. 2002, Aktenzeichen 92 C 546/02-34). ALO