: Streitfall: Gebühr
Eine der Neuerungen des 2002 verabschiedeten Hochschulrahmengesetzes (HRG) ist ein grundsätzliches Verbot von Studiengebühren fürs Erststudium in Deutschland. Dagegen haben sechs unionsgeführte Bundesländer, darunter Hamburg, beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe geklagt. Die Länder sehen in der Gesetzgebung einen Eingriff in ihre Kompetenzen. Aller Voraussicht nach fällt die Entscheidung am 26. Januar.
Nicht vom HRG berührt sind hingegen Zweitstudien-, Langzeitstudien- und ‚geringe‘ Rückmeldegebühren. Auch Studienkonten sind erlaubt. Daher gibt es inzwischen in zahlreichen deutschen Bundesländern Studiengebühren, die jedoch entweder erst zu entrichten sind, sobald eine bestimmte Semesterzahl überschritten ist, oder eine ‚geringe‘ Höhe haben. Rückmeldegebühren liegen zwischen 40 und 100 Euro, Langzeit- und Zweitstudiengebühren zwischen 300 und 1.500 Euro.
Solche Studiengebühren werden im Norden bereits von Hamburg und Niedersachsen erhoben: 500 Euro pro Semester müssen Langzeitstudenten an den dortigen Hochschulen aufbringen. Als Langzeitstudent gilt, wer die Regelstudienzeit um vier Semester überschritten hat. Ab Wintersemester 05/06 soll es in Bremen ein Studienkonto für Langzeitstudierende geben. Keine Gebühren erheben Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern.
Ein umstrittenes Gebührenmodell hat Hamburg eingeführt: Immatrikulierte, die nicht in der Metropolenregion ihren ersten Wohnsitz bezogen haben, müssen pro Semester 500 Euro bezahlen. taz