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Entschädigung für DDR-Heimkinder möglich

VERFASSUNGSGERICHT Rehabilitierung ist auch möglich, wenn kein Strafverfahren vorlag, sondern rechtwidriger Freiheitsentzug, urteilt Karlsruhe. Kläger litt 1961 bis 1972 unter Willkür im Heim

BERLIN epd | Kinder und Jugendliche, die zwangsweise in DDR-Kinderheimen leben mussten, haben unter Umständen Anspruch auf Rehabilitation und Entschädigungsleistungen. Wie das Bundesverfassungsgericht in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil entschied, sind auch bei einem rechtswidrigen Freiheitsentzug außerhalb eines Strafverfahrens Rehabilitationsleistungen möglich. Der Nachweis einer politischen Verfolgung sei hier nicht immer erforderlich. (Az.: 2 BvR 718/08)

Im verhandelten Fall hatte der 1955 geborene Kläger angegeben, von 1961 bis 1967 zwangsweise in zahlreichen Kinderheimen der DDR untergebracht worden zu sein. Dabei wurden ihm „Fehlverhaltensweisen wie Rohheitsdelikte gegenüber Kindern und Wutausbrüche“ vorgeworfen, weshalb er bis 1972 in mehreren Sonderheimen saß. Die Unterbringungen seien einer gezielten Freiheitsentziehung gleichzusetzen, so der Beschwerdeführer. Die Türen und Fenster seien vergittert gewesen. Er habe Arrest, Essensentzug, stundenlanges Stehen oder Schlafentzug erduldet. Kinder seien „wie Tiere in den Duschraum getrieben und unter kalte Duschen gestellt worden“, berichtete der Kläger. All dies habe zu körperlichen und seelischen Schäden geführt. Die Maßnahmen seien willkürlich und damit verfassungswidrig gewesen.

Sowohl das Landgericht Magdeburg als auch das Oberlandesgericht Naumburg lehnten die Rehabilitation des Mannes ab. Die Unterbringung in den Heimen sei wegen der ungünstigen Familienverhältnisse des Klägers und nicht wegen einer bestimmten Tat veranlasst worden. Eine Rehabilitation sei aber nur beim Vorliegen einer rechtswidrigen Strafverfolgung und Freiheitsentziehung möglich.

Die Karlsruher Richter entschieden jedoch anders und verwiesen auf das „Gesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet“ (StrRehaG). Ein Rehabilitationsanspruch könne auch bei Freiheitsentziehungen außerhalb eines Strafverfahrens bestehen, vorausgesetzt, die Maßnahmen sind „mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar“.

Sie verwiesen den Fall an das Oberlandesgericht wieder zurück. Dort muss nun unter anderem geprüft werden, ob die Unterbringung in den Kinderheimen bei dem Beschwerdeführer tatsächlich als Freiheitsentzug zu werten ist.

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