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Archiv-Artikel

Rüge für lahmes Landgericht

KARLSRUHE dpa ■ Auch Strafgefangene haben Anspruch auf zeitnahen gerichtlichen Rechtsschutz. Das entschied das Bundesverfassungsgericht. Es gab einem Häftling Recht, der beim Landgericht Hamburg seit fast fünf Jahren um die Aufnahme eines Fernstudiums prozessiert. Das Landgericht ist bis heute nicht zu einer abschließenden Entscheidung gekommen – obwohl das Oberlandesgericht schon im Januar 2003 die Kollegen gerügt und die Rechtswidrigkeit ihrer Untätigkeit festgestellt hatte. Selbst auf Anfragen des Bundesverfassungsgerichts reagierten die Landrichter zunächst nicht. Die Verfassungsrichter entschieden nun, der Strafgefangene werde dadurch in seinem Recht auf effektiven Rechtsschutz verletzt. Zwar dürften Richter bei ihrer Arbeit Prioritäten setzen. Zudem gilt der Beschwerdeführer offenbar als Querulant – insgesamt hat er 54 Verfahren angestrengt. Allerdings muss ein Gericht spätestens dann tätig werden, wenn seine bisherige Untätigkeit von einer übergeordneten Instanz gerügt worden ist, befanden die Karlsruher Richter. (Az.: 2 BvR 1610/03 v. 29. 3. 05)