piwik no script img

Archiv-Artikel

Der Papa kann die Adoption verhindern

Bundesgerichtshof: Väter müssen zustimmen, will der neue Ehemann ihrer Expartnerin das Kind adoptieren

FREIBURG taz ■ Väter eines nichtehelichen Kindes können künftig nicht mehr so einfach ausgetrickst werden. Der Bundesgerichtshof hat die Adoption eines nichtehelichen Kindes durch den neuen Ehemann der Mutter erschwert. Eine solche Adoption ist nicht mehr möglich, wenn sie nur dazu dient, den Kontakt des biologischen Vaters mit seinem Kind zu unterbinden.

Zu entscheiden war der Fall eines heute neunjährigen Jungen. Dessen Mutter hatte allein das Sorgerecht und heiratete 1999 einen anderen Mann. Der neue Partner wollte das Stiefkind adoptieren, doch der biologische Vater wollte nicht zustimmen. Denn dadurch hätte er nicht nur seine juristische Vaterschaft, sondern auch das Recht auf Umgang mit dem Kind verloren. Bis 1995 musste ein nichtehelicher Vater nicht einmal gefragt werden, wenn ein anderer Mann sein Kind adoptieren wollte. Erst das Bundesverfassungsgericht sorgte dafür, dass biologische Väter vor einer Stiefkindadoption zumindest ihre Interessen geltend machen können.

1998 setzte der Gesetzgeber im Rahmen der Kindschaftsrechtsreform dann die Vorgaben aus Karlsruhe um. Laut Bürgerlichem Gesetzbuch kann der nichteheliche Vater jetzt die Einwilligung in die Adoption seines Kindes verweigern, jedoch hat das Vormundschaftsgericht die Möglichkeit, die Adoption dennoch zu erlauben, wenn dem Kind sonst „unverhältnismäßige Nachteile“ drohen.

Der BGH erklärte jetzt, wie die vage Vorschrift auszulegen ist. Demnach kann die Adoption durch den Stiefvater nur dann gegen den Willen des biologischen Vaters durchgeführt werden, wenn sie „einen so erheblichen Vorteil für das Kind bieten würde, dass ein sich verständig um sein Kind sorgender“ biologischer Vater zustimmen würde, so die Vorsitzende Richterin Meo-Micaela Hahne. Damit wurden die Rechte der nichtehelichen Väter gestärkt. Nach bisheriger Rechtsprechung hatte schon ein leichtes Überwiegen der Interessen des Kindes gegenüber denen des Vaters genügt.

Die BGH-RichterInnen machten deutlich, dass eine Stiefkind-Adoption dem Wohl des Kindes sogar widerspricht, wenn sie eigentlich darauf zielt, „Umgangsmöglichkeiten des Vaters für die Zukunft völlig auszuschließen“.

Im vorliegenden Fall erlaubte der BGH die geplante Adoption nicht. Die Mutter hatte den Adoptionswunsch damit begründet, dass das Kind sich vor Besuchen seines Vaters fürchte. Der BGH sah hierin aber vor allem ein „tiefgreifendes Erziehungsversagen“ der Mutter, die die Trennung vom Vater des Kindes noch nicht verarbeitet habe. Die Mutter habe eigentlich die Aufgabe, „ihrem Kind seinen Vater als weitere Bezugsperson nahe zu bringen und die Verbundenheit beider angemessen zu fördern“. Auch das dürften nichteheliche Väter gern hören.

CHRISTIAN RATH

meinung und diskussion SEITE 12