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Archiv-Artikel

Wie Langzeitarbeitslose wohnen dürfen

Von GERN

Das Angemessenheitsprinzip: „Angemessenheit“ heißt das Stichwort, wenn es darum geht, Langzeitarbeitslosen bzw. Empfängern von Arbeitslosengeld II (Alg II) ihren Wohnraum zu finanzieren. Die Richtwerte stammen aus dem sozialen Wohnungsbau. Für einen Zweipersonenhaushalt gelten 60 Quadratmeter als angemessen. Drei Personen werden 75 Quadratmeter zugestanden, vier Personen 85 bis 90 Quadratmeter. Die Mietzahlungen richten sich nach den Preisen vor Ort.

Das Vermögensprinzip: Wer Eigentum besitzt, muss Haus oder Wohnung nicht verkaufen, solange er darin wohnt. Je nach Zahl der Bewohner gelten bis zu 130 Quadratmeter als angemessen. Nebenkosten und Zinsen für Eigenheimdarlehen werden erstattet. Die Tilgung dieser Kredite allerdings müssen die Arbeitslosengeld-II-Bezieher selbst zahlen: Kredittilgung gilt als Vermögensbildung und diese wird vom Staat nicht finanziert. Weil in den ersten Jahren nach dem Hausbau meist vor allem Zinsen fällig sind, die Tilgungsraten aber mit der Zeit ansteigen, erhöht sich die Belastung für die Eigentümer stetig. Die Ausgaben der Arbeitsagentur dagegen sinken.

Die Eigenheimzulage: Besondere Schwierigkeiten haben sich für viele erwerbslose Hausbesitzer wegen Auszahlung der Eigenheimzulage ergeben. Die staatliche Förderung, die bis 1.250 Euro jährlich bringen kann, wurde vielen Alg-II-Beziehern auf ihr Einkommen angerechnet, wenn sie damit ihre Kredite tilgten. Manchmal wurde deshalb das Alg II für mehrere Monate gestrichen. GERN