: Ende einer Karriere
Landgericht verwirft Berufung eines Polizisten, der einen Taxifahrer während einer Nachtfahrt misshandelte
Es bleibt dabei: Im Fall des Hamburger Polizisten Sven S., der im Sommer vergangenen Jahres stark alkoholisiert einen Taxifahrer gewürgt hatte, verwarf das Landgericht gestern die Berufung und bestätigte somit das erstinstanzliche Urteil: sieben Monate auf Bewährung. Da der bereits suspendierte 34-Jährige noch Polizist auf Probe ist, dürfte die Urteilsbestätigung das Ende seiner Laufbahn bedeuten. Eine „völlig überflüssige Tat“, betonte die Vorsitzende Richterin, wobei die Strafzumessung für den Beschuldigten „noch sehr glimpflich abgegangen“ sei.
Während der Polizist aufgrund eines „Filmrisses“ keinerlei Angaben zum Tathergang machen konnte, zeichneten die Zeugen ein weitgehend übereinstimmendes Bild von den nächtlichen Vorfällen des 17. Juni 2004: Nach einem „Zug durch die Gemeinde“ war der stark angetrunkene Polizist gemeinsam mit einer Bekannten am Hans-Albers-Platz in ein Taxi gestiegen, um sich nach Harburg chauffieren zu lassen.
Doch schon nach wenigen Minuten fing der Betrunkene, dessen Blutalkoholwert zu diesem Zeitpunkt mehr als 2 Promille betrug, grundlos Streit mit dem aus Ostafrika stammenden Fahrer an. Zunächst wollte er dessen Lizenz sehen, kurz darauf die Fahrzeugschlüssel konfiszieren. Um seiner Forderung Nachdruck zu verleihen, wedelte er mit seinem Dienstausweis und begann dann sogar, den sich weigernden Fahrer von hinten zu würgen.
Als der Wagen am Fuße des Michel zum Stehen kam, rief Sven S. per Handy seine Kollegen herbei. Als diese ihn nach einem Grund für sein Verhalten fragten, fiel ihm nur ein: „Schwarze muss man kontrollieren.“
Während der Fahrer mit einer Platzwunde am linken Ohr, wochenlangen Halsschmerzen und einem Schock davonkam, half dem Täter auch seine vor Gericht glaubhaft vorgetragene Reue nicht weiter. Die Richterin bestätigte die Auffassung des Amtsgerichtes, dass sich der damals 33-Jährige durch die Präsentation seines Polizeiausweises in den Dienst versetzt und damit als Polizist gehandelt habe. Auch wenn der Alkohol seine Steuerungsfähigkeit eingeschränkt habe, könne von einer stark verminderten Schuldunfähigkeit nicht die Rede sein. Eine Geldstrafe, auf die die Verteidigung plädierte, reiche da nicht aus.Marco Carini