Miethai & Co Umwandlung: Mietvertrag bleibt unangetastet : Kein Kündigungsrecht des Vermieters
Immer noch und immer wieder werden Mietshäuser in Wohnungseigentum aufgeteilt (umgewandelt), um die Wohnungen dann gewinnbringend zu verkaufen. Wichtigster Grundsatz ist, dass der eigene Mietvertrag auch bei einem Verkauf bestehen bleibt. Ein neuer Eigentümer ist genauso daran gebunden wie der ursprüngliche Vermieter. Es gibt keine Verpflichtung, einen neuen Mietvertrag abzuschließen.
Wer bereit ist, gegen eine Abfindung auszuziehen, sollte sich nicht zu billig abspeisen lassen: Mieter sollten vorher genau berechnen, wie hoch die Kosten eines Umzuges wirklich sein werden (Makler, Renovierung, höhere Miete, Abstandszahlung, Transport usw.) und das zur Grundlage der Preisverhandlung machen.
Die Miete kann der Erwerber nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften erhöhen. Bevor eine höhere Miete gezahlt wird, sollte man das Ansinnen des Vermieters genau unter die Lupe nehmen.
In Hamburg gilt noch bis zum Jahr 2014 eine zehnjährige Kündigungssperrfrist, während der ein neuer Vermieter keine Kündigung wegen Eigenbedarfs oder wegen Hinderung der wirtschaftlichen Verwertung (Abriss/Sanierung etc.) erklären darf. Die Kündigungssperrfrist gilt auch nach einer Zwangsversteigerung.
Oft wollen Vermieter im Zusammenhang mit der Umwandlung auch das Dachgeschoss ausbauen und teuer verkaufen. Dachbodenräume müssen die Mieter nur herausgeben, wenn vorher eine wirksame Kündigung ausgesprochen wurde. Eine Kündigung ist nur wirksam, wenn das Dachgeschoss zum Zwecke der Vermietung ausgebaut werden soll, nicht wenn der Verkauf beabsichtigt ist.
Eve Raatschen ist Juristin bei Mieter helfen Mietern, Bartelsstr. 30, 20357 HH, ☎ 431 39 40, info@mhmhamburg.de, www.mhm-hamburg.de