: Arbeitslosenhilfe ohne Extras
KARLSRUHE dpa ■ Bei der Berechnung der früheren Arbeitslosenhilfe mussten Weihnachts- und Urlaubsgeld nicht mit berücksichtigt werden. Das entschied das Bundesverfassungsgericht gestern und wies damit Nachzahlungsforderungen eines langjährigen Arbeitslosen zurück. Er hatte auf Gleichbehandlung mit den Beziehern von Arbeitslosengeld gepocht, bei denen – nach einer Karlsruher Entscheidung – so genannte Einmalzahlungen bei der Leistungsbemessung mitberechnet werden mussten. Dies lehnte eine Kammer des Ersten Senats ab. Nach dem Urteil aus dem Jahr 2000 mussten sich alle der Beitragspflicht unterworfenen Teile des Arbeitsentgelts – also auch Weihnachts- und Urlaubsgeld – auf die Höhe des Arbeitslosengelds auswirken. Weil die – inzwischen durch das Arbeitslosengeld II abgelöste – Arbeitslosenhilfe aus Steuermitteln und nicht aus Beiträgen finanziert worden sei, greife dieses Argument nicht. Eine Gleichbehandlung mit den Beziehern von Arbeitslosengeld sei nicht geboten.