Frau Holle etwas helfen

Winterdienst im Mietshaus: Wer muss fegen und streuen? Der Vermieter kann diese Aufgabe auch an die Mieter delegieren – sofern vertraglich vereinbart

Der Vermieter hat dafür zu sorgen, dass seine Mieter auf dem Grundstück und vor dem Haus nicht zu Schaden kommen. Das gilt sommers wie winters. Den Winterdienst kann der Hausbesitzer delegieren, zum Beispiel an seine Mieter. Aber: Ohne eine vertragliche Vereinbarung braucht kein Mieter Schnee zu fegen oder die vereisten Bürgersteige zu bestreuen. Ein Gewohnheitsrecht, wonach Mieter immer, insbesondere die dann in schneereichen Zeiten besonders unglücklichen Erdgeschossmieter, grundsätzlich Schnee fegen müssten, gibt es nicht, wie mehrere Gerichte entschieden (unter anderen: OLG Frankfurt, Az. 16 U 123/87). Der zum Winterdienst Verpflichtete muss vor allem auf den Bürgersteigen vor dem Haus Schnee fegen und bei Eisglätte streuen, und zwar in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von mindestens einem Meter, sodass zwei Passanten aneinander vorbeigehen können. Gleichermaßen ist der Hauseingang, der Weg zu den Mülltonnen und den Mieterparkplätzen zu sichern (AG Charlottenburg, Az. 207 C 516/86). Die Pflicht zum Winterdienst gilt den ganzen Tag über. Laut Straßenreinigungsgesetz müssen nach 20 Uhr auftretender Schneefall und Glätte bis 7 Uhr des nächsten Tages beseitigt sein; an Sonn- und Feiertagen bis 9 Uhr. Nur während langanhaltenden Schneefalls braucht niemand fortlaufend zu räumen, zu streuen und zu fegen. Der Streupflichtige muss aber schon dann vor die Tür, wenn es nur noch geringfügig schneit – notfalls mehrfach am Tag (BGH, Az. VI ZR 49/83). Grundsätzlich gilt: lieber einmal öfter als zu wenig. Denn wenn ein Unfall passiert, kann es teuer werden. Wer verhindert ist, muss sich um eine Vertretung kümmern. Der streupflichtige Mieter sollte über eine Haftpflichtversicherung verfügen. Achten Sie darauf, dass die übernommenen Risiken ausdrücklich mitversichert sind. ALO