Miethai & Co Nebenkostenabrechnung 2004 : Nicht mehr in diesem Jahr
Mieterinnen und Mieter, die jetzt erst die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2004 erhalten, müssen keine Nachzahlung leisten, auch wenn die Abrechnung mit einer solchen Nachzahlungsforderung schließt. Denn die Vermieter hätten über das Kalenderjahr 2004 bis spätestens 31. 12. 2005 abrechnen müssen.
Nur wenn der Vermieter die Verspätung nicht verschuldet hat, kann er diese in § 556 Abs. 3 BGB geregelte Ausschlussfrist überschreiten. Dieses wird aber nur in wenigen Ausnahmefällen anzunehmen sein, denn die einzelnen Kostenrechnungen dürften ein Jahr nach Ablauf des Abrechnungsjahres längst vorliegen. Wenn der Vermieter auf das Versäumnis seines Hausverwalters verweist, dürfte ihm dieses im Regelfall zuzurechnen sein, denn er muss dafür sorgen, dass der Verwalter seine Verpflichtungen einhält.
Wer also Silvester noch keine Abrechnung für das Jahr 2004 erhalten hat, muss nunmehr keine Nachzahlungen mehr fürchten, kann aber umgekehrt auf der Abrechnung für das Jahr 2004 bestehen. Guthabenbeträge müssen die Vermieter nämlich nach wie vor auszahlen.
Man riskiert demnach nichts, wenn man die fällige Abrechnung des Jahres 2004 jetzt anfordert. Dieses gilt selbstverständlich nur für Mietverhältnisse, in denen kalenderjährig abgerechnet wird. Ein Vermieter, der jeweils zur Jahresmitte abrechnet, kann über den Zeitraum 01. 07. 2004 bis 30. 06. 2005 noch bis zum 30. 06. dieses Jahres abrechnen.
Sylvia Sonnemann ist Juristin bei Mieter helfen Mietern, Bartelsstr. 30, 20357 HH, ☎ 431 39 40, info@mhmhamburg.de, www.mhm-hamburg.de