: Pünktlichkeit auch bei Schneeglätte
STUTTGART ap ■ Schnee- und Eisglätte können vom Arbeitnehmer im Streitfall nicht als Entschuldigung für morgendliches Zuspätkommen angeführt werden, so der Auto Club Europa (ACE) gestern in einem Ratgeber. Auch ein plötzlicher Wetterumschwung kann nicht als Rechtfertigung für Unpünktlichkeit herangezogen werden, wenn der Wechsel angekündigt worden ist. In dem Ratgeber heißt es: „Das Zeitrisiko des Anfahrtsweges zum Betrieb trägt der Arbeitnehmer. Wer sich auf Grund von Eisglätte, Schneefall und Staus verspätet, hat für die versäumte Zeit grundsätzlich keinen Anspruch auf Zahlung der Vergütung.“