: Recht auf Widerruf
An der Haustür abgeschlossene Kreditverträge können nach BGH-Urteil künftig leichter gekündigt werden
KARLSRUHE ap/dpa ■ Für geprellte Immobilienanleger gibt es Hoffnung. Der Bundesgerichtshof (BGH) veröffentlichte gestern ein Urteil, nach dem Verbraucher Kreditverträge leichter widerrufen können. Voraussetzung ist, dass sie von einem Fondsvermittler zu Hause aufgesucht wurden, über den sie dann für die Geldanlage auch einen Kredit aufnahmen. Ist der Anleger nicht ordnungsgemäß über sein Rücktrittsrecht aufgeklärt worden, kann er das Geschäft auch nach der gesetzlichen Widerrufsfrist von zwei Wochen noch rückgängig machen.
Damit setzte der BGH ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom Oktober um. Bisher hatte er das Haustürwiderrufsgesetz, das Verbraucher vor übereilten Abschlüssen schützen soll, nicht gelten lassen, wenn die Banken den Kredit nicht selbst angeboten hatten. Künftig genügt für den Widerruf, dass sich die Bank eines Fondsvermittlers bedient, der den Abschluss an der Haustür anbahnt. Der Anleger muss dann nicht den Kredit zurückzahlen, sondern kann auch seinen wertlosen Fondsanteil zurückgeben.
Anlass für die Entscheidung war ein Fall, bei dem Anleger nach dem Besuch eines Anlagevermittlers in ihrer Wohnung umgerechnet rund 25.560 Euro in einen Immobilienfonds investiert und dafür einen Kredit aufgenommen hatten. Der Fonds ging Pleite, sein Initiator wurde später wegen Kapitalanlagebetrugs verurteilt. Die Bank verlangte von den Anlegern die Rückzahlung der Darlehen. Laut BGH war der Widerruf der Anleger aber wirksam, so dass sie lediglich den Fondsanteil herausgeben müssen. Az.: II 327/04