: Eheähnlich erst nach drei Jahren
DÜSSELDORF dpa ■ Nur Paare, die seit mindestens drei Jahren zusammenleben, bilden nach Ansicht des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen eine „eheähnliche Lebensgemeinschaft“. Damit darf das Einkommen beider Partner beim Arbeitslosengeld II erst ab diesem Zeitraum zusammengerechnet werden, entschied das Gericht in Essen (Az.: L 19 B 85/05 AS ER). Mit der Dreijahresfrist sei eine „gängige Praxis der Arbeitsverwaltung“ aufgegriffen worden, erklärten die Sozialrichter gestern. Bei den jetzt für das Arbeitslosengeld II zuständigen Behörden gebe es Bestrebungen, bereits bei einer geringeren Dauer von einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft auszugehen. Das Landessozialgerichtes Berlin-Brandenburg hatte im Januar dieses Jahres in einem Beschluss festgestellt, dass eine weniger als einjährige Lebensgemeinschaft noch keine Bedarfsgemeinschaft darstelle.