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Archiv-Artikel

Ahmadinedschad kann draußen bleiben

Irans Präsident hat sich in Deutschland bisher nicht strafbar gemacht. Berlin könnte dennoch seine Einreise verhindern

FREIBURG taz ■ Am liebsten wäre der Bundesregierung, wenn der iranische Präsident Mahmud Ahmadinedschad die WM in Deutschland gar nicht besuchen würde. Dann würde sich die aktuelle Diskussionen erübrigen: Hat sich Ahmedinedschad mit seinen Äußerungen, die den Holocaust leugnen, in Deutschland bereits strafbar gemacht? Und kann die Berlin seine Einreise verhindern?

Gegen den iranischen Präsidenten Ahmadinedschad liegt in Deutschland bereits eine Strafanzeige vor. Dennoch hätte er in Deutschland nicht mit Strafverfolgung zu rechnen. Allerdings könnte ihm die Einreise zur Fußball-Weltmeisterschaft im Juni verweigert werden.

Ende Februar stellte die israelische Organisation „The Civil Coalition“ Strafanzeige bei Generalbundesanwalt Kay Nehm. In einem 56-seitigen Schriftsatz warf der Anwalt Ervin Erwan Schahar dem iranischen Präsidenten Aufstachelung zum Rassenhass, Entwürdigung von Toten und Leugnung des Holocaust vor. Nehm hat den Vorgang zwar noch nicht abschließend bearbeitet. Allerdings ist nicht er für die Verfolgung solcher Delikte zuständig, sondern normale Staatsanwaltschaften.

Doch generell hat Ahmadinedschad in Deutschland nichts zu befürchten. Zum einen genießt er als Staatsoberhaupt des Irans Immunität und kann auch für private Äußerungen nicht strafrechtlich verfolgt werden. Zum anderen gilt das deutsche Strafgesetzbuch auch nicht für Äußerungen, die im Iran gemacht wurden. „Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, die im Inland begangen werden“, heißt es in Paragraf 3 des Strafgesetzbuchs. Davon gibt es zwar manche Ausnahme, aber keine für Volksverhetzung.

Allerdings hat der Bundesgerichtshof vor einigen Jahren beschlossen, dass bei Volksverhetzung schon die bloße Veröffentlichung im Internet ausreicht. Der BGH wird diese Rechtsprechung aber wohl kaum auf die Äußerung von Politikern ausweiten, die nicht in erster Linie auf eine Provokation der Bevölkerung in Deutschland zielen.

Immerhin könnte die Bundesrepublik dem iranischen Präsidenten die Einreise verweigern. Ahmadinedschad unterliegt zwar als Staatspräsident – anders als seine iranischen Untertanen – nicht der Visumpflicht. Auch die Einstufung als persona non grata betrifft nach dem Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen nicht den Chef eines anderen Staats. Es gehört jedoch zur Souveränität jeden Staats, zu entscheiden, welche ausländischen Staatsoberhäupter er einreisen lassen will und welche nicht.

Insofern könnte die Bundesregierung beschließen, dass Ahmadinedschad in Deutschland unerwünscht ist.

CHRISTIAN RATH