: Kostenpauschale für Abgeordnete bleibt
PARLAMENT Das Bundesverfassungsgericht lehnt die Klage von Bürgern ab, die sich benachteiligt fühlen. Die Pauschale für Abgeordnete sei nicht grundgesetzwidrig, unabhängig von der Frage, ob sie zu hoch ist
FREIBURG taz | Die Aufwandspauschale für Abgeordnete verstößt nicht gegen das Grundgesetz. Dies hat jetzt das Bundesverfassungsgericht entschieden. Bundestagsabgeordnete erhalten neben ihren monatlichen Diäten in Höhe von 7.668 Euro noch eine Aufwandspauschale von 3.868 Euro. Davon zahlen sie zum Beispiel Bürokosten im Wahlkreis. Abgeordnete müssen die Kosten aber nicht belegen, sie erhalten die Aufwandsentschädigung unabhängig von den realen Kosten.
Gegen diese Kostenregelung hatte unter anderem der Hannoveraner Finanzrichter Michael Balke geklagt, der dienstlich oder privat immer wieder das Verfassungsgericht beschäftigt. Demonstrativ forderte er für sich auch eine Aufwandspauschale. Bisher gilt für normale Bürger nur eine Werbungskostenpauschale in Höhe von 920 Euro pro Monat. Wenn die beruflich bedingten Ausgaben darüber liegen, müssen sie penibel belegt werden.
Doch Balke scheiterte mit dieser Klage nicht nur bei den Finanzgerichten, sondern jetzt auch beim Bundesverfassungsgericht. Die steuerliche Begünstigung der Abgeordneten sei „sachlich gerechtfertigt“. Der Abgeordnete entscheide frei, wie er sein Mandat wahrnimmt und welche Kosten er dabei verursacht. Eine detaillierte Abrechnung der Kosten würde zu Abgrenzungsproblemen führen – eine Pauschale vermeide solche Probleme.
Zu beanstanden wäre die Pauschale nur, wenn die Abgeordneten offensichtlich gar keine Kosten hätten und sich so ein verstecktes zweites Gehalt sicherten, was aber offensichtlich nicht der Fall sei. Zur Höhe der Pauschale wollte Karlsruhe allerdings nichts sagen. Hierfür fehle dem Kläger das „Rechtsschutzinteresse“. Selbst wenn die Pauschale der Abgeordneten zu hoch wäre, hieße das nicht, dass Balke zwingend davon profitieren könne. Auch aus Respekt vor dem demokratisch legitimierten Gesetzgeber könne sich das Verfassungsgericht nicht mit allen interessanten Rechtsfragen beschäftigen, sondern nur, wenn eine zulässige Klage vorliege. CHRISTIAN RATH
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