piwik no script img

Archiv-Artikel

Urteile

Von ALO

Lesbare Unterschrift. Einige Erklärungen zum Mietvertrag von Mietern und Vermietern gegenüber dem Vertragspartner benötigen keine eigenhändige Unterschrift. Es reicht in dieser so genannten Textform des Schreibens vielmehr aus, wenn ersichtlich ist, wer etwas erklärt. In einem Fall jedoch erfüllte ein Vermieter nicht mal diese minimale Anforderung. Eine Mieterhöhungserklärung endete mit nicht zu entziffernden Krakeleien. Vor Gericht erhielt der Mieter Recht, dass damit nicht mal der Textform Genüge getan sei: „Eine Erklärung in Textform bedarf zwar keiner eigenhändigen Namensunterschrift. Jedoch muss die natürliche Person des Erklärenden daraus hervorgehen. (LG Berlin, 23. 6. 03, Az. 62 S 52/03) Niederschlagswasser umlagefähig. In vielen Kommunen bestehen die Wasserkosten aus dreierlei: Trinkwasser, Abwasser und Niederschlagswasser. Während die beiden erstgenannten nach Verbrauch pro Kubikmeter berechnet werden, bemisst sich das Niederschlagswasser pro Quadratmeter versiegelter Grundstücksfläche. In einem Vertrag war die verbrauchsabhängige Abrechnung der Wasserkosten vereinbart. Während der Mietzeit änderten die Wasserbetriebe ihren Abrechnungsmodus und trennten die Berechnung in Trink- und Abwasser sowie Niederschlagswasser. Eine Umlegung nach Fläche sei aber gar nicht vereinbart, maulte der Mieter, und versagte die Begleichung der Kosten für das ablaufende Regenwasser. Das Gericht stand dem Vermieter bei: Der Mieter habe im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung die Kosten zu tragen, obwohl sie so nicht vereinbart sind. (LG Berlin, Urteil v. 18. 3. 03, Az. 64 S 3/03)Hochbett erlaubt. Ein Mieter darf einbauen, was er will – sofern er nicht in die Bausubstanz eingreift. Ein Mietvertrag sah aber vor, dass sämtliche „Veränderungen, insbesondere Um- und Einbauten“, der Erlaubnis des Vermieters bedürften. Der Mieter stellte ein Hochbett auf. Der Vermieter forderte, Unbedenklichkeitsbescheinigungen von der Feuerwehr (Brandschutz) und einem Bauingenieur (Statik der Dielen) beizubringen, dann würde er es genehmigen. Der Mieter lehnte dies ab, der Vermieter klagte auf Entfernung des Bettes – ohne Erfolg. Es liege kein vertragswidriger Gebrauch der Wohnung vor, so das Gericht. (AG Tempelhof/Kreuzberg, Urteil v. 20. 12. 02, Az. 2 C 519/02)Schlechte Modernisierung. Wer in einer ungünstig geschnittenen Wohnung lebt, hat gegen eine Modernisierung meist nichts einzuwenden – selbst dann nicht, wenn die Kosten dafür auf die Miete umgelegt werden dürfen. Damit unsinnige Modernisierungen vermieden werden, haben Vermieter solche Maßnahmen anzukündigen, Mieter müssen ihnen ausdrücklich zustimmen. Ein Mieter verweigerte seine Zustimmung, als sein Vermieter in der Zweizimmerwohnung das Bad vergrößern wollte. Des Eigentümers Klage blieb erfolglos. Das Gericht erkannte zwar, das im Ergebnis eine Verbesserung der sanitären Situation erreicht worden wäre. Weil aber gleichzeitig ein Zimmer sowie eine Speisekammer hätten wegfallen müssen, sah der Richter darin keine Verbesserung des Wohnwertes. (LG Berlin, Urteil v. 7. 10. 03, Az. 65 S 147/03) ALO