URTEILE 2

Wasserzähler. Der Vermieter kann in einem Mietshaus Kaltwasserzähler einbauen, um die Kosten verbrauchsabhängig abzurechnen. Darauf können auch Mieter einen Anspruch haben. So fühlte sich die alleinstehende Mieterin einer 90 Quadratmeter großen Wohnung durch die Wasserkostenumlage nach Wohnfläche benachteiligt. Der Richter fand dies auch und gestand ihr zu, einen Zähler einbauen zu lassen. Die Kosten dafür sowie für Eichung und Ablesung müsse sie aber selbst tragen. Der Vermieter habe künftig danach abzurechnen. Kommentatoren halten dies allerdings für ein Fehlurteil und werfen unter anderem die ungeklärte Frage auf, wie denn der Vermieter nun mit systembedingten Messungenauigkeiten verfahren solle, sofern mit einem einzelnen Mieter verbrauchsabhängig abgerechnet werde, für die anderen aber die Fläche als Umlagemaßstab gelte. (Amtsgericht Tiergarten, Az. 4 C 346/02)Gesundheit gefährdet. Ist die Gesundheit eines Mieters erheblich gefährdet, darf er seinen Mietvertrag fristlos kündigen. So erlaubt es das BGB (Paragrafen 569, 578). Bislang wurde allerdings die juristische Auffassung vertreten, dies dürfe nur der Mieter oder sein Untermieter. Der Bundesgerichtshof hat nunmehr entschieden, dass dieses Kündigungsrecht auch ein gewerblicher Zwischenvermieter ausüben darf. Das Gesetz sehe nämlich keine nach Art des Mietverhältnisses abgestufte Kündigungsmöglichkeit vor, sondern eine Kündigung schlechthin bei Umständen, die der Mieter nicht zu vertreten hat. Das gelte auch für gewerbliche Zwischenvermieter. Der Vermieter gesundheitsgefährdender Räume müsse dieses Risiko der fristlosen Kündigung tragen. (BGH, Urteil v. 17. 12. 03, Az. XII ZR 308/00) ALO