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Archiv-Artikel

Längere U-Haft nur gut begründet

KARLSRUHE ap ■ Untersuchungshaft darf auch bei gravierenden Straftaten nur in Ausnahmefällen länger als sechs Monate dauern. Das Bundesverfassungsgericht gab einem Mann recht, der seit Mitte Juli 2006 wegen des Verdachts des versuchten Mord und schwerer Brandstiftung in U-Haft sitzt. Das OLG Nürnberg, das die Fortdauer der Haft angeordnet hatte, habe nicht ausreichend deutlich gemacht, worin die Gründe für die langwierigen Ermittlungen liegen, entschieden die Karlsruher Richter. Dadurch sei das Recht des Beschuldigten auf ein faires Verfahren verletzt. Das OLG muss nun „unverzüglich“ erneut über die Haft entscheiden. Damit dringen die Karlsruher Richter zum wiederholten Mal auf eine beschleunigte Bearbeitung von Strafverfahren, in denen der Beschuldigte in U-Haft sitzt. Die zuständigen Gerichte müssen danach eingehend begründen, worin die besonderen Schwierigkeiten bestehen, die eine lange Bearbeitungsdauer notwendig machen. Allein mit der Begründung, der Beschuldigte habe ohnehin eine mehrjährige Haftstrafe zu erwarten, lasse sich eine überlange U-Haft nicht rechtfertigen, so die Kammer. Im vorliegenden Fall hatte das OLG angeführt, dass die Verteidigung das ursprüngliche Geständnis des Beschuldigten nicht anerkenne; deshalb müsse es nachgeprüft werden. Der Verdächtige, der kaum Deutsch spricht, bestreitet die Tat und dass er ein Geständnis bei der Polizei abgelegt habe. Der Anwalt hatte mehrmals vergeblich beantragt, seinen Mandanten aus der U-Haft zu entlassen. (Az. 2 BvR 489/07)