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Archiv-Artikel

miethai: besuch vom vermieter Sollen wir ihn reinlassen?

Der Vermieter steht unangekündigt vor der Tür – muss man ihn reinlassen? Ohne vorherige Ankündigung und Terminabsprache kann man ihn ohne Weiteres wieder nach Hause schicken. Das gilt auch für Handwerker oder Hausmeister, die keinen Termin vereinbart haben.

Wenn es einen besonderen Anlass gibt – Mängel, bevorstehende Modernisierung oder Auszug, Besuch mit Nachmietern oder Kaufinteressenten – hat der Vermieter ein Recht auf Besichtigung. Allerdings muss er sich rechtzeitig vorher ankündigen (circa eine Woche vorher) und Termine mit dem Mieter absprechen. Nur in Notfällen – wie etwa bei einem Wasserrohrbruch – gelten keine Fristen. Der Vermieter darf sich begleiten lassen von einem Handwerker, Hausmeister oder Sachverständigen – in der Regel von maximal zwei Personen. Fotos darf der Vermieter nur machen, wenn der Mieter es ausdrücklich erlaubt.

Auf jeden Fall muss er schonend mit der Privatsphäre des Mieters umgehen. So hat das Amtsgericht Hamburg mit Urteil vom 23. 2. 2006 – Aktenzeichen: 49 C 513/05 – dem Vermieter eine erneute Wohnungsbegehung mit der Begründung verwehrt, es habe in kurzer Abfolge schon zwei Besichtigungen der Wohnung gegeben. Der Vermieter sei verpflichtet, seinen Informationsbedarf möglichst in einem Termin zu befriedigen, das heißt bei Vorhandensein mehrerer Mängel diese anlässlich eines Besuches zu begutachten. Auch Besuche mit Kaufinteressenten müssen maßvoll angesetzt sein: Auf mehr als einen Termin pro Woche müssen sich Mieter nicht einlassen.

Vertragliche Klauseln, die dem Vermieter ein uneingeschränktes Besichtigungsrecht erlauben, sind unwirksam.

EVE RAATSCHEN ist Juristin bei Mieter helfen Mietern, Bartelsstr. 30, ☎ 431 39 40, www.mhm-hamburg.de