: Keine Haftung für illegales behördliches Handeln
REPRESSION Die Justizbehörde lehnt Entschädigung für rechtswidrige Staatsschutzmaßnahmen ab
Es ist ein finsteres Jubiläum, das sich heute zum vierten Mal jährt. Am 9. Mai 2007 durchsuchten 900 Polizisten 40 Wohnungen – darunter auch den Arbeitsplatz und Privat-Räume von Kuno Kruse (Name geändert). 17 Personen waren im Vorfeld des G8-Gipfels in Heiligendamm ins Visier der Bundesanwaltschaft (BAW) geraten, die wegen „Bildung einer terroristischen Vereinigung“ (Paragraf 129a Strafgesetzbuch) ermittelte. Die Maßnahmen sind mittlerweile vom Bundesgerichtshof (BGH) für rechtswidrig erklärt worden, doch eine Entschädigung wird verweigert. Nächste Woche befasst sich das Landgericht mit der Angelegenheit.
Es waren Sachbeschädigungen, die das Vorfeld des G8-Gipfels beherrschten. Vor dem Haus von Bundesfinanz-Staatssekretär Thomas Mirow (SPD) ging im Dezember 2006 der Mini-Cooper seiner Ehefrau in Flammen auf, „Autonome Gipfelstürmer“ suchten im Mai 2007 das Luxushotel Louis C. Jabob mit Steinen und Farbeiern heim oder verübten Brandanschläge auf Autos des Bundeswehr-Zulieferers Dussmann. Die BAW fuhr schweres Geschütz auf, ermittelte nach Paragraph 129a. Das volle Programm: Großer Lauschangriff inklusive Schlafzimmer, Observation, Telefonüberwachung, GPS-Peilsender am Auto, Handy-Ortung, Geruchsproben-Abnahme und DNA-Analyse. „Die Durchsuchung seiner Arbeitsstelle, mehrerer Wohnungen sowie dem Auto und dem Wochenendhaus seiner Mutter endeten mit der Beschlagnahme von wichtigen Unterlagen und Computern“, sagt Kruses Anwalt Dirk Audörsch. Erst zehn Monate später, nach dem der BGH bereits die Maßnahmen für rechtswidrig erklärt hatte, seien die Unterlagen zurückgegeben worden.
Doch die Justizbehörde lehnt eine Entschädigungszahlung ab. Eine Entschädigung gebe es nur für Kosten, die bei rechtmäßigen Maßnahmen entstehen, Kosten durch Rechtsbrüche seien nicht gedeckt, so die Behörde. Dagegen klagt Kruse: „Ich werde die Repression nicht hinnehmen und für eine Entschädigung streiten.“ KAI VON APPEN