: Konfirmations-Geschenke werden meistens nicht konfisziert
Grundsätzlich müssen alle Geldgeschenke bei Hartz-IV- und Sozialgeld-EmpfängerInnen auf die „Bedürftigkeit“ angerechnet werden. Nur per Einzelfallprüfung werden KonfirmandInnen davon verschont. Wer Bargeschenke gegenüber der Bagis verschweigt, handelt ordnungswidrig. Bei der Bagis sind aber keine Fälle aus Bremen bekannt
In diesen Wochen wird Konfirmation gefeiert in den Evangelischen Kirchen Bremens. Und dann geht es zur Hauptsache – es gibt Geschenke satt. Auch Hilde P. (*) sollte von ihrer Tante etwas bekommen – 50 Euro. Manchem mag das wenig erscheinen, aber Hilde gehört zu einer „Bedarfsgemeinschaft“, ist also Kind von Hartz-IV-Empfängern, und da sind auch 50 Euro eine Menge.
Das geht auf keinen Fall, intervenierte die Mutter von Hilde, als sie davon erfuhr – alles was 49,99 Euro überschreitet – und das für das ganze Jahr gerechnet – wird sofort einkassiert und angerechnet von der Bagis, der Bremer Arbeitsgemeinschaft für Integration und Soziales. Also soll die Tante kommen und das Geld in einem Briefumschlag schenken.
Aber wenn die Eltern das Geld dann nicht angeben bei der Bagis, dann verstoßen sie gegen ihre Pflicht – als Ordnungswidrigkeit kann es geahndet werden, wenn es herauskommt. Denn grundsätzlich sind nach dem Sozialgesetzbuch alle „Zuwendungen Dritter“ als Einkommen anzusehen und müssen angegeben werden. „Geldgeschenke sind den zuständigen Trägern stets anzuzeigen, damit geprüft werden kann, ob der Beschenkte weiterhin hilfebedürftig ist“, hat die Bundesregierung jüngst auf eine Anfrage der Linksfraktion klargestellt.
In Rotenburg ist ein Konfirmationsgeschenk in einer Höhe von 800 Euro für den Monat der Feier von „Bedürftigkeit“ abgezogen worden. Nach Protesten der Kirche wurde die Entscheidung korrigiert und das Geschenk als „Vermögen“ behandelt – da gibt es Freigrenzen von 3.850 Euro für ein Kind. „Völlig falsch“ habe der Landkreis Rotenburg gehandelt, sagt der Sprecher der Bundesagentur für Arbeit: In dem Monat, in dem man etwas geschenkt bekommt, sei das selbstverständlich als „Einkommen“ zu werten. Allerdings geht man in Nürnberg davon aus, dass bei „einmaligen“ Anlässen die lokal zuständigen Ämter „im Interesse der Kinder“ davon absehen würden, die Geldgeschenke anzurechnen. Der Bundesgesetzgeber hat das aber nicht abschließend geregelt, die Entscheidung liegt im Ermessen der lokalen Ebene: „Geschenke zu Festen wie Kommunion, Konfirmation oder Jugendweihe sind einmalige Einnahmen, die grundsätzlich nach der entsprechenden Verordnung auf den Bedarf der hilfebedürftigen Person anzurechnen sind, soweit aber „nicht im Einzelfall eine andere Regelung angezeigt ist“, heißt es in der entsprechenden Verordnung der Bundesregierung. „Wenn diese Geldgeschenke nicht unangemessen hoch sind, dürften sie nicht zu einer Kürzung der Leistung führen“, sagte Heinrich Alt, Vorstand Grundsicherung der Bundesagentur für Arbeit.
Angela Wessel, Pressesprecherin der in Bremen zuständigen Bagis, wählt ein extremes Beispiel: Wenn ein Konfirmand 30.000 Euro von Oma für das erste Auto bekomme, dann müsse man die Bedürftigkeit wirklich prüfen. Denn im Monat nach der Schenkung muss das Geschenk auf das vorhandene Vermögen angerechnet werden – und das liegt dann weit über der Grenze von 3.850 Euro. Diese Vermögensgrenze ist ein Gesichtspunkt, der auch bei Bremer Bagis-MitarbeiterInnen im Hinterkopf ist.
Aber auf keinen Fall sei das die Bemessungsgrenze, auf die man sich verlassen kann, sagt die Bagis-Sprecherin, „es bleibt eine Einzelfallprüfung“. In Bremen scheinen aber die „Einzelfallprüfungen alle zu demselben Ergebnis zu kommen – Fälle, in denen Konfirmationsgeld wirklich auf die Hartz-IV-Bezüge angerechnet worden sind, seien ihr nicht bekannt, sagt die Bagis-Sprecherin. Und auch die Widerspruchsstelle der Bagis hat sich bisher nicht mit Fällen befassen müssen, in denen Eltern einer Anrechnung widersprochen hätten. Anders ist das natürlich bei regelmäßigen Geldgeschenken, selbst wenn der Geburtstag oder Weihnachten der Anlass sei, sagt der Sprecher der Bundesagentur. Und wenn Oma jeden Monat einen Hunderter überweist, dann muss sie davon ausgehen, dass die Bagis das auf die Bedürftigkeit anrechnet. Wirklich unbedenklich nach dem Sozialgesetzbuch sind „einmalige Einnahmen und Einnahmen“ nur dann, wenn sie „in größeren als monatlichen Zeitabständen anfallen“ und „wenn sie jährlich 50 Euro nicht übersteigen“. kawe (Name von der Red. geändert)