Hochverrat straffrei

WHISTLEBLOWER Grüne schlagen besseren Informantenschutz vor

KARLSRUHE taz | Die Grünen im Bundestag fordern gesetzlichen Schutz für Whistleblower. Ein deutscher Edward Snowden soll nicht mit strafrechtlicher Verfolgung rechnen müssen. Ein Gesetzentwurf der Grünen-Fraktion, der an diesem Mittwoch vorgestellt wurde, formuliert Schutzbestimmungen im Arbeits-, Beamten- und Strafrecht.

Als Whistleblower bezeichnet man Mitarbeiter eines Unternehmens oder einer Organisation, die die Öffentlichkeit über interne Missstände informieren. Bisher gibt es in Deutschland kein Gesetz zum Schutz von Whistleblowern. Die Organisation Transparency International stuft Deutschland im europäischen Vergleich deshalb auf den hinteren Rängen ein.

Immerhin hat das Bundesarbeitsgericht 2003 entschieden, dass eine Strafanzeige gegen den eigenen Arbeitgeber keine Kündigung erlaubt, wenn der Beschäftigte vor dem Gang an die Öffentlichkeit eine interne Klärung versucht hat. Bei „schwerwiegenden“ Straftaten kann der Beschäftigte auch sofort Presse und Behörden einschalten.

Die Grünen versuchen diese Grundsätze nun im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) zu verankern. „Eine gesetzliche Regelung ist sichtbarer und gibt Whistleblowern auch mehr Rechtsicherheit“, erklärte eine Sprecherin der Fraktion. Außerdem schlagen die Grünen eine entsprechende Regelung im Beamtenrecht vor. Einen ähnlichen Gesetzentwurf hat die Fraktion bereits 2012 eingebracht.

Edward Snowden geht es aber nicht um den Schutz seines Arbeitsplatzes in der US-Geheimdienstbranche. Ihm droht in den USA vielmehr Strafverfolgung wegen Spionage. Deshalb haben die Grünen ihren Entwurf von 2012 um einen strafrechtlichen Teil ergänzt. „Rechtmäßiges Offenbaren von Staatsgeheimnissen“ soll ein neuer Paragraf 97c im Strafgesetzbuch heißen.

Danach handelt ein Whistleblower „nicht rechtswidrig“, wenn er „Staatsgeheimnisse zum Zweck der Aufklärung, Verhinderung oder Beendigung einer Grundrechtsverletzung oder schweren sonstigen Rechtsverletzung oder der Begehung einer schweren Straftat offenbart, wenn Abhilfe nicht rechtzeitig zu erwarten ist und das öffentliche Interesse an der Weitergabe der Information das Geheimhaltungsinteresse erheblich überwiegt.“

Im Koalitionsvertrag der Großen Koalition ist nichts Vergleichbares vorgesehen. Beim „Hinweisgeberschutz“ will man lediglich prüfen, „ob internationale Vorgaben hinreichend umgesetzt sind.“ Aktivitäten waren bisher nicht ersichtlich. CHR