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Archiv-Artikel

Volksbeteiligung light

Die direkte Demokratie in Hamburg wurde zu einer besseren Petition herabgestuft, sogar das Wahlrecht wurde entwertet. Vom Verfassungsgericht der Stadt höchstselbst. Ein Debattenbeitrag

Der scheidende Präsident des Hamburgischen Verfassungsgerichts, Wilhelm Rapp, machte sich in seiner Abschiedsrede Sorgen um die direkte Demokratie in der Hansestadt. Eine „Volksbeteiligung light“ schaffe nicht weniger, sondern mehr Enttäuschung über die Politik. Die Sorge ist begründet.

Eine direkte Teilhabe des Volkes an der Staatsgewalt gibt es in Hamburg praktisch nicht mehr. Die in den 90er Jahren hoffnungsvoll eingeführte Verfassungsbestimmung über eine Gesetzgebung durch das Volk ist auf den Stand einer Beschäftigungstherapie zurückgeführt worden. Daran hat das Hamburgische Verfassungsgericht, dessen Leitung Rapp jetzt aufgibt, redlichen Anteil.

Am Anfang steht eine höchst unkluge Entscheidung zum Eilantrag der Volksinitiative, mit dem Senat und Bürgerschaft daran gehindert werden sollten, noch vor dem Volksentscheid vollendete Tatsachen zur Privatisierung der staatlichen Krankenhäuser (LBK) zu schaffen. Das Hamburgische Verfassungsgericht hat darüber nicht, wie üblich, nach Interessenlage geurteilt, sondern die schwierigen Rechtsfragen unnötigerweise im Eilverfahren entschieden. Der Senat konnte deswegen unmittelbar nach dem ablehnenden Volksentscheid zur LBK-Privatisierung verkünden, er sei daran nicht gebunden, die Privatisierung werde kommen. Die direkte Demokratie ist dadurch nicht wirklich gestärkt worden.

Im nachfolgenden Urteil über die Zulässigkeit der Privatisierung hat das Gericht erwartungsgemäß an seiner Auffassung festgehalten und den Volksentscheid über Sachfragen – eine Besonderheit der Hamburgischen Verfassung – zu einer „Volksempfehlung“, also einer besseren Petition, herabgestuft: Über „andere Gegenstände der politischen Willensbildung“ könne das Volk überhaupt keine verbindlichen Entscheidungen treffen. Für diesen verhängnisvollen Ausspruch bestand gar kein Anlass. Den streitigen Volksentscheid zur LBK-Privatisierung hielt das Gericht nämlich schon aus anderen Gründen für unverbindlich.

Mit seinem Urteil zum Wahlgesetz hat das Hamburgische Verfassungsgericht jetzt auch die eigentliche Volksgesetzgebung entwertet. Es entschied: Volksgesetze können grundsätzlich jederzeit durch einfaches Parlamentsgesetz geändert werden, ein Wahlgesetz gern auch schon vor der ersten Wahl nach dem Volksentscheid. Der im Volkswahlgesetz verankerte Anspruch des Volkes auf mehr Teilhabe an der Staatsgewalt wurde damit vom Tisch gewischt. Den Volksinitiatoren spricht das Hamburgische Verfassungsgericht jegliche Klagemöglichkeit gegen Änderungen des Volkswillens ab.

Zur Sache kam das Gericht nur bei seiner Entscheidung über die von den Abgeordneten der Oppositionsfraktionen erhobene Normenkontrollklage: Der Gesetzgeber sei bei der Änderung von Volksgesetzen zwar zur Rücksichtnahme auf das Volk verpflichtet. Diese Pflicht – Organtreue – habe er aber durch die pflichtgemäß durchgeführten Anhörungen und Erörterungen erfüllt.

Wahlrecht auf dem Prüfstand

Die Bilanz ist ernüchternd: Volksentscheide zu Sachfragen sind nichts als unverbindliche Empfehlungen. Für Volksgesetze gilt das Hase-und-Igel-Prinzip: Wenn das Volk nach rund zwei Jahren und unter Aufbietung von viel Geld und Bürgerengagement ein Gesetz zustande gebracht hat, muss es wehrlos zusehen, wenn die allemal schnellere Bürgerschaft es umstandslos wieder abschafft. Das gilt auch für ein Wahlgesetz, mit dem das Volk seine Teilhabe an der Staatsgewalt selbst bestimmt hat. „Volksbeteiligung light“ ist eine eher beschönigende Beschreibung dieses Zustandes der Volksgesetzgebung in Hamburg.

Für die Volksinitiatoren ist der im Herbst anstehende Volksentscheid „Stärkt den Volksentscheid“ damit zum letzten Gefecht geworden. Mit ihm soll u.a. eine gewisse Bindung von Bürgerschaft und Senat an Volksentscheide in der Hamburgischen Verfassung verankert werden. Darüber kann sich eine einfache Parlamentsmehrheit dann nicht mehr hinwegsetzen. Die Verfassung kann von der Bürgerschaft nur mit einer Zweidrittelmehrheit geändert werden. Die Hürden für den Volksentscheid sind allerdings hoch: Zwei Drittel der Abstimmenden und mindestens die Hälfte der Wahlberechtigten müssen zustimmen.

Das künftige Schicksal der Volksbeteiligung hängt damit von einer starken Beteiligung der HamburgerInnen an diesem Volksentscheid ab.

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