miethai: Mieterhöhung : Vermieter muss nicht unterschreiben
Im Herbst wird der neue Mietenspiegel 2007 herauskommen und einige MieterInnen müssen wieder mit Mieterhöhungen rechnen. Zu prüfen ist dann auch, ob diese Mieterhöhungen überhaupt formwirksam sind. Ein Formfehler kann vorliegen, wenn die Erhöhungserklärung nicht die so genannte Textform erfüllt. Gemäß § 126 b BGB gilt: Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss die Erklärung einem anderen gegenüber so abgegeben werden, dass sie in Schriftzeichen lesbar, die Person des Erklärenden angegeben und der Abschluss der Erklärung in geeigneter Weise erkennbar gemacht ist.
Im Unterschied zur Schriftform ist bei der Textform also keine eigenhändige Unterschrift erforderlich. Durch den Verzicht auf die eigenhändige Unterschrift kann dieses Papier auch in Kopie oder als Fax übermittelt werden. Ferner muss die Erklärung nicht mehr auf Papier gedruckt übermittelt werden. Es genügt, wenn die Schriftzeichen auf einem Bildschirm gelesen werden können.
Die erforderliche Angabe des Absenders soll sicherstellen, dass der Empfänger zuordnen kann, von wem er das Dokument erhalten hat. Zur Vermeidung von Unklarheiten sollen Name, Vorname und Adresse angegeben werden. Hierzu hat das Landgericht Berlin entschieden, dass eine Erklärung in Textform die Person des Erklärenden nennen muss. Ein unleserlicher Schriftzug lässt keinen Namen erkennen. Auch ist die Schriftform nicht beachtet, wenn die Identität des Ausstellers der Erklärung nicht erkennbar ist.
Da die eigenhändige Unterschrift auch die Funktion des räumlichen Abschlusses des Textes hat, muss für die Textform wegen der entbehrlichen Unterschrift in anderer Weise das Erklärungsende deutlich gemacht werden, etwa durch Namensnennung, eine eingescannte Unterschrift oder einen Zusatz wie: „Diese Erklärung ist nicht unterschrieben.“
MICHAELA SPERBER ist Juristin bei Mieter helfen Mietern, Bartelsstr. 30, ☎ 431 39 40, www.mhm-hamburg.de.