DER MIETHAI
: Antennen dürfen bleiben

Sylvia Sonnemann ist Juristin und Geschäftsführerin bei Mietern helfen Mietern in Hamburg

Die Wohnung ist ein Ort, an dem sich auch die Mieter frei entfalten dürfen

Die Parabolantennen auf den Balkonen zweier Mieter in einer Hochhaussiedlung im Hamburger Stadtteil Schnelsen dürfen bleiben. Das hat das Hamburger Amtsgericht entschieden (AZ 40a C 76/13 und AZ 40a C 405/12) und damit ein Urteil des Landgerichts bestätigt.

Dieser vor Gericht entschiedene Streit über die Satellitenschüsseln für den Fernseh- und Radioempfang währte schon länger. Bereits Anfang 2013 hatte der Vermieter die aus Pakistan und Afghanistan stammenden Mietparteien aufgefordert, die an ihren Balkongeländern angebrachten großen, runden Antennen zu beseitigen. Hässlich seien sie und sie störten zudem das Erscheinungsbild der gesamten Wohnanlage. Außerdem könnten die Schüsseln bei starkem Sturm von den Balkonen fallen und so zu einer Gefahr für vorbeieilende Passanten werden, so die Argumentation des Vermieters.

In beiden Mietverträgen der klagenden Parteien war die Anbringung der Antennenschüsseln ausdrücklich verboten. Das Hamburger Amtsgericht hielt dieses Verbot jedoch für unwirksam, weil es keinerlei Ausnahmen und Abwägungsmöglichkeiten enthielt. Genau das muss aber sein, weil die Wohnung ein Ort sein muss, an dem sich die Mieter frei entfalten dürfen. Sind die Rechte der einen Vertragspartei nur unerheblich beeinträchtigt, müsste dem Interesse des anderen Vertragspartners Vorrang eingeräumt werden, so das Gericht.

So sei hier laut Gericht zugunsten der Mieter zu entscheiden gewesen: Diese lebten dauerhaft in Deutschland und darum stünde ihnen ein besonderes Informationsinteresse an den Geschehnissen in ihrer Heimat zu. Über das in der Wohnanlage vorhandene Kabelfernsehen seien in beiden Fällen die gewünschten Fernseh- und Radiosender, über die sich die Mieter informieren und die kulturelle und sprachliche Verbindung zu ihren Heimatländern aufrechterhalten können, gar nicht oder nur in schlechter Qualität zu empfangen gewesen.

Die Parabolantennen seien zwar sichtbar, im Sommer aber von Bäumen verdeckt. Außerdem befänden sich die Schüsseln auf der von der Straße abgewandten Seite. Die Wohnanlage sei auch architektonisch gesehen nicht besonders schützenswert und in der Wohnanlage gebe es insgesamt 49 Parabolantennen und andere Gegenstände, die über die Brüstung der Balkone hinausragten. Beide Mietparteien seien zudem haftpflichtversichert und eine besondere Gefahrenlage gebe es auch nicht. Die vor allem ästhetisch motivierte Gründe des Vermieters müssten darum hinter den Interessen der Mieter zurückstehen.

Das Urteil ist ein Lichtblick für Mieter mit ausländischen Wurzeln, die sich gegen ein Antennenverbot ihres Vermieters wehren wollen. Die Erfolgsaussichten hängen allerdings ganz wesentlich davon ab, wie gut sie Fernsehsendungen aus ihrer Heimat empfangen können.