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Späte Genugtuung nach Druckerstreik

Kassel (dpa) - Drei Arbeitgeber der Druckindustrie haben beim Streik von 1984 eindeutig gegen das sogenannte Maßregelungsverbot verstoßen. Das hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts in Kassel am Dienstag festgestellt und damit letztlich Streikenden Recht gegeben, die sich von ihren Arbeitgebern ungerecht behandelt fühlten (Aktenzeichen 1 AZR 486/85, 488/85 und 41/86). Das zwischen den Tarifparteien vereinbarte Maßregelungsverbot soll verhindern, daß Streikteilnehmern wegen ihrer Teilnahme am Streik Nachteile entstehen. In zwei Fällen sprach das Bundesarbeitsgericht Streikteilnehmern die gleiche Sonderzahlung in Höhe von 100 beziehungsweise 70 Mark pro Tag zu, die nordrhein– westfälische Arbeitgeber Mitarbeitern gewährten, die während des Streiks gearbeitet hatten. Nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz hätten auch die Streikenden Anspruch auf die Sonderzahlung. Der Grund: Der Arbeitgeber habe bei der Sonderzahlung unzulässigerweise nur nach Beteiligung und Nichtbeteiligung am Streik differenziert. Dies verstoße aber gegen den Wortlaut der nach dem Streik beschlossenen Vereinbarung zur Wiederherstellung des Arbeitsfriedens. Im dritten Fall hatte ein niedersächsischer Zeitungsverlag einem Streikteilnehmer die Jahressonderzahlung um den Anteil, den die Streiktage ausmachten, gekürzt. Auch dies wurde für unzulässig erachtet. FORTSETZUNG VON SEITE 1

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