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Lehrer darf doch

■ Oberverwaltungsgericht sprach einem Lehrer aus Schöneberg das Recht auf Nebenjob zu / Schulverwaltung war dagegen

Sein Recht auf eine Nebentätigkeit an einer anderen Schule bestätigte gestern der 4.Senat des Oberverwaltungsgerichts (OVG) einem Schöneberger Lehrer. Nun darf er wieder, was ihm die Schulbehörde 1985 untersagt hatte: zusätzlich abends Stunden an einer Schule geben. Das OVG hob damit das Verbot für diese Art Nebenbeschäftigung auf, das ein Verwaltungsgericht im letzten Jahr ausgesprochen hatte.

Der Lehrer, Beamter im Bezirk Schöneberg, hatte seit 1974 Abendunterricht gegeben. Seit 1982 galt der Nebenjob als Dauerbeschäftigungsverhältnis, der Beamte erhielt regelmäßig in jedem Jahr die Erlaubnis auf Nebentätigkeit. Doch 1985 verweigerte die Behörde aus arbeitsmarktpolitischen Erwägungen dem Lehrer sein Zubrot. Laut Senatorin Laurien sollten, ehe ein beamteter Lehrer in einem zusätzlichen Angestelltenverhältnis an einer Volkshochschule oder Abendschule beschäftigt wird, arbeitslose Jungpädagogen wenigstens zeitlich befristet angestellt werden. So hatte das Verwaltungsgericht im Juli 1987 die Klage des Lehrers auf Weiterbeschäftigung im Nebenjob als unzulässig abgewiesen, weil das Interesse der Schulverwaltung an der Verringerung der Lehrerarbeitslosigkeit schwerer wiege als das Beamtenrecht auf Nebentätigkeiten.

Dieser Argumentation folgte das Oberverwaltungsricht nicht: Bei der Neuformulierung des Beamtenrechts, so einer der Richter, sei 1985 bewußt die Art Formulierung vermieden worden, auf die sich die Schulsenatorin stütze. Und auch die Berliner Fassung des Beamtengesetzes von 1986 ziele darauf ab, den rechtlichen Status der Berufsbeamten so weit wie möglich dem der Angestellten anzugleichen, Nebentätigkeit also im größtmöglichen Rahmen zu gestatten. Das klingt spitzfindig, hatte doch die Senatorin offensichtlich Interessen der Nachwuchslehrer im Auge. Die aber seien getröstet: Es ging nur um vier Stnden.

wvb

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