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Henry Miller bleibt Künstler

Stuttgart (taz) - Der Stuttgarter Geschäftsführer des Deutschen Bücherbundes, Manfred Denneler, hat nicht widerrechtlich pornographische Schriften verbreitet. Das befand gestern die 16.Strafkammer des Stuttgarter Landgerichts. Begriffe wie „Moral, Empörung, Ekel oder Geschmacklosigkeit“ könnten für die Beurteilung der strafrechtlichen Relevanz des Vertriebs von Henry Millers Opus Pistorum bestenfalls als Hilfskriterien herangezogen werden, stellte das Gericht in der Urteilsbegründung fest. Ohne Zweifel könne man das Werk als obszön bewerten, seinem Rang als Kunstwerk tue das aber keinen Abbruch. Deshalb komme eine Bestrafung nach Paragraph 6 Absatz 2 des Gesetzes zum Schutz der Jugend nicht in Betracht. Außerdem sei die Einschränkung der grundgesetzlich garantierten Freiheit der Kunst durch ein Bundesgesetz nicht vorgesehen. Das Gericht berief sich auf die Urteile des Bundesverfassungsgerichts zu Klaus Manns Mephisto von 1971 und zum Anachronistischen Zug von 1984. Weiter wurde dem Angeklagten zugute gehalten, daß das Opus zu dem Zeitpunkt, als die Bücherbund-Lizenzausgabe auf den Markt kam, bereits zwei Jahre lang unbeanstandet vom Rowohlt -Verlag vertrieben worden war. An Jugendliche darf es nicht abgegeben werden. Daß dies nicht verhindert werden kann, ist den Richtern bewußt. Die Staatsanwaltschaft will Rechtsmittel einlegen um - und das ist im Sinne des Denneler -Verteidigers - ein letztinstanzliches Urteil herbeizuführen.

Hartmut Zeeb

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