: Ausnahmen beim DDR-Wohngeld
Bonn (dpa) - Bis zum deutschen Einigungsvertrag Ende August sind noch wichtige mietrechtliche Fragen bei öffentlich geförderten Wohnungen in der DDR und mögliche Sonderregelungen beim Wohngeld für DDR-Bürger zwischen Bonn und Ost-Berlin zu klären.
Wie aus dem Zwischenbericht des Bundesinnenministeriums zu den Verhandlungen über den Einigungsvertrag hervorgeht, beabsichtigt die Bundesregierung für den Empfang von Wohngeld in der DDR gesonderte Einkommensfreibeträge festzulegen, nach deren Abzug die Höhe des Wohngeldes berücksichtigt wird. Die DDR lehnt Sonderregelungen mit dem Hinweis ab, „daß Wohngeldempfänger bei gleicher Höhe des Einkommens und der Miete in Ost und West gleich behandelt werden sollen“, heißt es in dem Bericht. Besonders das Bonner Finanzministerium widerspreche dieser DDR-Haltung, die beim Wohngeld zu Mehraufwendungen von zunächst etwa 50 Millionen Mark jährlich führen würde.
„Zwischen dem Bundesfinanzministerium und dem Bundesbauministerium besteht Dissens über den Freibetrag für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung“ nach Paragraph 16 Absatz 1 des Wohngeldgesetzes, heißt es in dem Zwischenbericht.
Unterschiede zwischen beiden Bonner Ministerien gibt es auch in mietrechtlichen Fragen des sozialen Wohnungsbaus. Das Bonner Bauministerium sei bereit, das derzeitige DDR -Gesetz über die Gewährleistung von Belegungsrechten im Wohnungsbau für längstens fünf Jahre fortgelten zu lassen.
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