Kleines Kompendium der neuen Führerscheine

Berlin (adn) — In den fünf neuen Bundesländern gilt ab sofort auch das bisherige bundesdeutsche Führerschein-System mit den Klassen 1 bis 5. Wie der ADAC am Donnerstag mitteilte, gelten die Führerscheine der ehemaligen DDR weiter. Auch die bei der früheren NVA erworbenen Führerscheine behalten ihre Gültigkeit; die Führerscheine müssen nicht umgeschrieben werden.

Da die neuen Führerscheinklassen zum Teil erheblich von den bisherigen abweichen, übermittelte der ADAC die neuen Einteilungen:

— Klasse 1 für Motorräder unbeschränkt, ab 20 Jahren, zwei Jahre Führerschein Klasse 1a Voraussetzung (bisher Klasse A, ab 18 Jahren)

— Klasse 1a für Motorräder bis 20 kW/27 PS und mindestens 7 Kilogramm/kW Leergewicht, ab 18 Jahren

— Klasse 1b für sogenannte Leichtkrafträder von 50 bis 80 ccm bis 80 km/h, ab 16 Jahren (bisher Klasse A beschränkt auf 150 ccm, ab 16 Jahren)

— Klasse 2 für LKW ab 7,5 Tonnen und für Züge mit mehr als drei Achsen, ab 21 Jahren (bisher Klasse C ab 3,5 Tonnen, ab 18 Jahren)

— Klasse 3 für PKW und Fahrzeuge bis 7,5 Tonnen, ab 18 Jahren, auch mit Einachs-Anhänger (bisher Klasse B bis 3,5 Tonnen, ab 18 Jahren)

— Klasse 4 für Mopeds bis 50 ccm und bis 50 km/h, ab 16 Jahren (bisher Klasse M, ab 15 Jahren)

— Klasse 5 für Traktoren bis 25 km/h, Zugmaschinen bis 32 km/h, und Krankenfahrstühle bis 30 km/h, ab 16 Jahren (bisher Klasse T, ab 16 Jahren)

— Fahrgastbeförderung (Omnibus-, Taxi-Führerschein), nach Erwerb eines Führerscheins der Klasse 2 oder 3, ab 21 Jahren, bei Krankenwagen ab 19 Jahren (bisher Klasse D, ab 18 Jahren)

— Mofa-Prüfungsbescheinigung. Sie ist keine eigentliche Fahrerlaubnis, aber erforderlich für das Fahren eines Fahrrades mit Hilfsmotor mit maximal 25 km/h Tempo und einer Motordrehzahl bis zu 4.800 U/min, ab 15 Jahren (bisher keine Vorschrift).

Eine Ausnahme gibt es, wie der ADAC weiter mitteilte, bei der Klasse D. Diese Fahrerlaubnis gilt nur bis zum 31. Dezember 1993, wenn sie nicht bereits vorher abläuft. Danach gelten die bundesdeutschen Bestimmungen nach der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO).

Ab sofort erhält jeder Fahranfänger der Klassen 1, 1a, 1b, 2 und 3 (nicht jedoch 4 und 5) den Führerschein unabhängig von seinem Lebensalter für zwei Jahre auf Probe. Sind während der Probezeit keine wesentlichen Verkehrsverstöße zu registrieren, so gilt der Führerschein nach Ablauf der zwei Jahre automatisch als endgültig erteilt. Erhebliche Verkehrsverstöße, die in der Flensburger Verkehrssünderkartei eingetragen sind, führen dann zur kostenpflichtigen Nachschulung oder sogar zur Ablegung einer neuen theoretischen und praktischen Prüfung.