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Sozialgerichte nun auch im Osten

Berlin (adn) — Ist der Ostdeutsche der Meinung, die Höhe seines Arbeitslosen-, Kurzarbeiter- oder Krankengeldes stimme nicht, kann er seit der Vereinigung in ungeklärten Fällen die Sozialgerichte anrufen. Die DDR-Bürger hatten zwar schon in alten Zeiten eine sogenannte Beschwerdestelle für Sozialversicherungsprobleme bei der Einheitsgewerkschaft FDGB als Anlaufpunkt, doch wurde dort etwas als unbegründet verworfen, mußte der treue Staatsbürger dies als gegeben hinnehmen. Das bundesdeutsche Recht kennt dagegen seit 1954 ein Sozialgerichtsgesetz. Danach kann jeder Bewohner, der sich unter anderem im Rahmen seiner Sozial- und Arbeitslosenversicherung oder bei der Kriegsopferversorgung verschaukelt fühlt, gegen Entscheidungen der Verwaltungsorgane klagen. Etwa 180.000 solcher Verfahren laufen jährlich in Deutschland, berichtet der Präsident des Berliner Sozialgerichts, Klaus-Peter Wagner. Im Westteil der Stadt waren es im vergangenen Jahr an die 12.000 Streitfälle, die per Richterentscheidung geklärt werden mußten. Der große Vorteil des Sozialgerichts ist, daß alle Prozesse für die Kläger kostenlos sind und auch ohne Rechtsanwalt geführt werden können. Nur ein Drittel geht letztlich zu deren Gunsten aus, fügt der Präsident hinzu, den Großteil gewinnen „zum Glück“ die Verwaltungsorgane. „Ansonsten wären ja unsere Gesetze schlecht“, erklärt er das Urteilsverhältnis. Übrigens verneint Wagner konsequent die geläufige Meinung, das Sozialgericht sei „ein Gericht für arme Leute“. Auch „Besserverdienende und Topmanager“ pochten hier auf ihr Recht.

Leider beträgt die durchschnittliche Bearbeitungszeit eines Falles bis zu neun Monate, ehe endlich der Richter die Verhandlung eröffnen kann. Zur Zeit können jedoch nur die früheren Ostberliner ein endgültiges richterliches Urteil beim Sozialgericht erfahren, denn in den fünf neuen Bundesländern besteht bei den dort noch vorhandenen Sozialkammern aufgrund der fehlenden Beisitzer nur eine „Schlichtungschance in dringenden Angelegenheiten“.

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