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Kein Lohnsteuerjahresausgleich für Ostler FÜRDIEBERLINERiNNEN

Nach dem Einigungsvertrag gilt das Lohnsteuerrecht der BRD im Ostteil Berlins und in den neuen Bundesländern erst ab dem 1. Januar 1991. Bis dahin ist in diesen Gebieten noch das Lohnsteuerrecht der Ex-DDR anzuwenden. Das bedeutet, daß für die dort wohnenden Arbeitnehmer ein Lohnsteuerjahresausgleich 1990 nicht durchgeführt werden kann, weil ein solches Verfahren im Bereich der Ex-DDR nicht vorgesehen war. Arbeitnehmer aus Ost-Berlin und aus den neuen Bundesländern, die 1990 eine Beschäftigung in West-Berlin oder in den alten Bundesländern ausgeübt haben, waren mit dem Arbeitslohn hier beschränkt einkommensteuerpflichtig. Für diese ist nach geltenden Vorschriften des Einkommensteuergesetzes ein Lohnsteuerjahresausgleich nicht zulässig. Danach kann auch für den Arbeitslohn, den Arbeitnehmer aus Ost-Berlin und den neuen Bundesländern 1990 für eine Beschäftigung in West-Berlin oder in den alten Bundesländern bezogen haben, ein Lohnsteuerjahresausgleich nicht durchgeführt werden.

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