Bundesgerichtshof erweitert Mieterschutz

Karlsruhe (afp) — Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem gestern veröffentlichten Grundsatzurteil die Rechte von Mietern stark erweitert. Das Gericht erklärte mehrere Klauseln eines vom Interessenverband der niedersächsischen Haus-, Wohnungs- und Grundstückseigentümer empfohlenen Wohnraummietvertrags wegen „unangemessener Benachteiligung des Mieters“ für unwirksam. Das Verbandsklageverfahren war von einem Verbraucherschutzverein angestrengt worden. Als unzulässig wertete der BGH die Formularbedingung, wonach der Mieter „ohne ausdrückliche schriftliche Erlaubnis“ des Vermieters nicht zur Untervermietung berechtigt sein soll, zum anderen die mitvermieteten Anlagen und Einrichtungen wie z.B. Rolläden, Licht- und Klingelanlagen, Schlüsser, Wasserhähne vom Mieter in gebrauchsfähigem Zustand zu halten seien und alle daran notwendig werdenden Reparaturen auf eigene Kosten vornehmen zu lassen. Auch eine Verpflichtung des Mieters, die Thermen wenigstens einmal auf eigene Kosten warten zu lassen, wurde als unangemessene Benachteiligung zurückgewiesen. Für unwirksam wurde außerdem die Bedingung erklärt, wonach die „anliegende Hausordnung“ Bestandteil des Mietvertrages sei und „eine Temperatur von mindestens 20 Grad in der Zeit von 7-22 Uhr in den vom Mieter hauptsächlich benutzten Räumen“ als vertragsmäßig gelten sollte. Der BGH lehnte auch eine Verpflichtung des Mieters ab, nach Abschluß des Mietvertrages die Installation einer Gemeinschaftsantenne oder eines Kabelanschlusses dulden zu müssen. Ausdrücklich wies der BGH darauf hin, daß einige Klauseln wie die Regelungen der Untervermietungsbefugnis, der Kleinreparaturkosten, der Wohnungstemperatur, der Haftung für Dritte bei präziserer und abgewogenerer Formulierung rechtlichen Bestand haben könnten (AZ: VIII ZR 38/90).