: Winkelzüge um Hemelinger Marsch
■ Kann Fücks das Projekt juristisch korrekt bremsen? / UB-Ost droht Beckmeyer
Ex-Wirtschaftssenator Uwe Beckmeyer bekommt Gegenwind aus der eigenen Partei: „Falls zutreffen sollte, daß Bremen durch den Ankauf der Hemelinger Marsch ein finanzieller Schaden entstanden ist, müssen die dafür politisch Verantwortlichen zur Rechenschaft gezogen werden“, heißt es in einer Pressemitteilung des Vorstandes des SPD-Unterbezirks Bremen-Ost. Der Vorstand hatte sich am Donnerstag mit den Fragen beschäftigt, die der Rechnungshof in seinem kritischen Zwischenbericht zum Ankauf der Marsch formuliert hatte. Durch die Kritik des Rechnungshofes sieht sich der UB-Vorstand in seinen Zweifeln gegenüber dem Projekt bestätigt.
Der Grüne Umweltsenator Ralf Fücks ist inzwischen in eine juristische Bredouille geraten. Denn das ihm unterstellte Planungsamt, das sich in der Vergangenheit deutlich gegen Gewerbe in der Hemelinger Marsch ausgsprochen hatte, könnte versuchen, mit juristischen Finessen den Kaufvertrag zwischen den Landwirten und der HIBEG zu Fall zu bringen.
Und das ginge so: Laut Bundesbaugesetz muß der Kaufvertrag, bevor die HIBEG als Eigentümerin in die Grundbücher eingetragen wird, noch die Klippe einer „Teilungsgenehmigung“ überspringen. Das Stadtamt kann diese Genehmigung versagen, „wenn keine Nutzung angegeben wurde, aber offensichtlich eine rechtserhebliche Nutzung bezweckt wird.“ Genau dies ist beim Verkauf der Hemelinger Marsch der Fall. Die HIBEG hat in dem Kaufvertrag nicht angegeben, daß das Gebiet künftig als Gewerbegebiet genutzt werden soll. Es ist aber bekannt, daß dies beabsichtigt ist.
Jetzt prüfen die Hausjuristen, ob es rechtlich aussichtsreich ist, sich auf das dünne Eis einer solchen „Kann-Bestimmung“ zu begeben. In der Ressortspitze wird befürchtet, daß ein solches Vorgehen vor dem Verwaltungsgericht keinen Bestand hätte und eine juristische Niederlage letztlich die Position von Umweltsenator Ralf Fücks in der noch ausstehenden grundsätzlichen Auseinandersetzung über die Zukunft des Gebietes schwächen könnte.
Fücks selbst hat in diesem Zusammenhang betont, daß er zwar den rechtlichen Spielraum ausloten wolle, jedoch die Entscheidung letztlich „streng nach Recht und Gesetz“ fallen müsse. Fücks dazu wörtlich: „Rechtsgültige Verträge können nur mit rechtsgültigen Gründen aufgehoben werden.“ hbk
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