: Politische Verfolgung in der Westtürkei?
■ Das Bundesverwaltungsgericht entschied gestern über Asylgründe für Kurden
Berlin (taz/dpa) – Kurden erhalten in der Bundesrepublik nur dann Asyl, wenn sie nachweisen können,, daß sie auch in anderen Landesteilen der Türkei nicht vor politischer Verfolgung sicher sind. Mit dieser Begründung hat das Bundesverwaltungsgericht gestern der esKlage des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten stattgegeben und die positive Entscheidung über das Asylbegehren einer sechsköpfigen kurdischen Familie zur erneuten Prüfung zurückverwiesen. Verwaltungsgericht und bayerischer Verwaltungsgerichtshof hatten der Familie zuvor Schutz zuerkannt. Die Familie war Ende der 80er Jahre nach Deutschland geflüchtet, weil sie wiederholt von den türkischen Sicherheitsbehörden festgenommen, bedroht, geschlagen und gefoltert worden war. Mit den Verhören und Folterungen wollte die türkische Polizei Angaben über den Aufenthaltsort der drei Söhne der Familie herauspressen, die in kurdischen Parteien aktiv waren. Daß die Familienangehörigen stellvertretend für ihre Söhne politischer erfolgung ausgesetzt waren, gestand jetzt auch das Bundesverwaltungsgericht ein. Bei der Bewilligung des politischen Asyls hätten die vorinstanzlchen Gerichte aber nicht ausreichend berücksichtigt, ob die Antragsteller eine sichere Fluchtalternative beispielsweise in die Westtürkei gehabt hätten.
Das bayerische Verwaltungsgericht hatte diese Fluchtalternative verneint. Als Beleg dafür diente die Stellungnahme des Auswärtigen Amtes. Darin hatte das AA es als „unwahrscheinlich“ bezeichnet, daß die kurdische Familie auch in der Westtürkei politisch verfolgt würde. „Unwahrscheinlich“ bedeute aber nicht „hinreichend sicher“, entschieden die bayerischen Richter und gewährten Asyl. Das Bundesverwaltungsgericht kehrt in seiner gestrigen Entscheidung die Beweislast faktisch um: die Antragsteller hätten ihrerseits nachweisen müssen, daß sie auch in anderen Landesteilen der Türkei verfolgt werden. Dazu hätten die Richterkollegen der Vorinstanz weitere Sachverständige heranziehen müssen. Ve.
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