■ Century-Time-Sharing in der Rechtsprechung
: „Arglistig angelockt“

Mehrere Gerichte der ganzen Republik haben bereits ihr Urteil über „Century“ gesprochen. So erklärte das Amtsgericht Reinbek in einem rechtskräftigen Urteil vom Mai 1992 einen Century-Time-Sharing-Vertrag für unwirksam, weil der Kunde unangemessen benachteiligt wurde. Das Amtsgericht Hamburg stellte im Dezember 1993 ebenfalls fest, daß die Century-Time-Sharing-Verträge wegen eines groben Mißverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung null und nichtig seien.

Begründung des Gerichts: Die Verträge seien extrem unwirtschaftlich, würden für den Kunden unabsehbare finanzielle Risiken für die Zukunft bergen und durch unseriöse Vertriebsmethoden zustande kommen. Zudem sei der Tausch beim RCI rechtlich nicht gesichert und unterliege keiner Gewährleistung. Das Altonaer Amtsgericht befand bereits 1992 in einem rechtskräftigen Urteil, daß die bei einer Century-Werbeveranstaltung abgeschlossenen Verträge nach dem Haustür-Widerrufsgesetz wider- rufen werden können.

Das Landgericht Karlsruhe kam 1991 zu dem Urteil, die Century-Kunden würden durch falsche Werbeversprechen „arglistig“ angelockt. Der Karlsruher Bundesgerichtshof spricht in diesem Zusammenhang gar von „Time-Sharing mit Überrumpelungseffekt“.

Doch die Rechtsprechung ist nicht einheitlich. Rechtsanwältin Gabriele Schmitz von der Verbraucher-Zentrale Hamburg klagt: „Eine Kammer erklärt die Verträge für rechtmäßig, die nächste für unwirksam.“ Oftmals würden Century-Vertragspartner, die sich geprellt fühlen, nach langwierigen juristischen Auseinandersetzungen nur einen Teil der eingezahlten Summe zurückerhalten. Zur Zeit sei in der Hansestadt „ein ganzes Bündel“ von Beschwerden gegen erstinstanzliche Urteile anhängig, die demnächst vor dem Hamburger Oberlandesgericht verhandelt werden sollen. Gabriele Schmitz: „Danach sehen wir klarer.“ Marco Carini