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Betr.: Ehemalige NS-Zwangsarbeiterinnen klagen vor dem Bremer Landgericht

Seit Beginn der neunziger Jahre führen drei ehemalige NS-Zwangsarbeiterinnen einen Prozeß gegen die Bundesrepublik Deutschland. Die Klägerinnen waren zur Zeit des nationalsozialistischen Regimes wegen ihres jüdischen Glaubens verfolgt worden und wurden im Konzentrationslager Auschwitz unter menschenunwürdigen Bedingungen grundlos inaftiert. Im Sommer 1944 sind sie auf Anforderung des damaligen Bremer Senators für Bauwesen nach Bremen verschleppt worden, wo sie vom 2.8.1944 bis zu ihrer Befreiung im April 1945 zur Zwangsarbeit für das Deutsche Reich genötigt wurden. Innerhalb dieses Zeitraums wurden die Frauen sowohl im sog. Behelfswohnungsbau eingesetzt (die Baufirma existiert nicht mehr) wie auch als Arbeitskräfte zur Trümmerbeseitigung. Hierbei erhielt die zuständige Dienststelle der Schutzstaffel (SS) der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei (NsDAP) täglich jeweils 4,00 RM pro Häftling, was unter den Rechnungsposten „Bewachung und Unterbringung“ fiel. Weiterhin verlangte die SS zur sog. „Kostendeckung“ von den privaten Baufirmen pro Häftling eine tägliche „Weitervermittlungsgebühr“ in Höhe von 6,00 RM.

Mit der Klage vor dem Landgericht Bremen fordern die ehemaligen Zwangsarbeiterinnen nunmehr die Vergütung ihrer erbrachten, nicht entlohnten Tätigkeiten ein. Die beanspruchte Summe beläuft sich auf ca. 100.000 DM nebst 4% Zinsen. Am 2.6.1998 wurde das Urteil des LG Bremen verkündet. Die meisten und wesentlichen Forderungen der ehemaligen KZ-Häftlinge wurden hierin als unbegründet abgewiesen. Aus diesem Grund legten die Klägerinnen ( wie auch die Beklagte, vertreten durch den Bundesfinanzminister, da selbst die minimalen Zugeständnisse des Gerichts an die Klägerinnen als Zumutung empfunden wurde) Berufung vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht Bremen ein.

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