: Freiwilliger Unterhalt
Wer freiwillig Unterhalt zahlt, sollte „dies unbedingt in seiner Steuererklärung angeben“, rät die Zeitschrift Finanztest in ihrer Septemberausgabe. Denn möglicherweise müsse das Finanzamt genauso wie bei gesetzlich verpflichteten Unterhaltszahlern diese Ausgaben als außergewöhnliche Belastungen akzeptieren. Das werde derzeit in einem Verfahren durch den Bundesfinanzhof geprüft (Az. III R 53/98). Bisher würden nur Zahlungen (bis 14.040 Mark pro Jahr) an Verwandte wie Ehegatten, Kinder, Eltern oder Enkel berücksichtigt, für die eine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht. TAZ
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