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Freibeträge für Joblose verändert

BERLIN dpa ■ Für Langzeitarbeitslose gelten bei der Berechnung der Arbeitslosenhilfe künftig einheitliche, vom Lebensalter abhängige Vermögensfreibeträge. Dies sieht die neue Arbeitslosenhilfe-Verordnung vor, die das Bundeskabinett gestern billigte. Eingeführt werden demnach zum 1. Januar 2002 ein Vermögensfreibetrag in Höhe von 520 Euro (1.000 Mark) pro Lebensjahr sowie Pauschalen für die vom Einkommen abzusetzenden Beträge für private Vorsorge und Fahrtkosten.

Bei der Arbeitslosenhilfe wird nach Angaben des Arbeitsministeriums im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung grundsätzlich das gesamte verwertbare Vermögen angerechnet, soweit es den Freibetrag übersteigt. Der Freibetrag für den Arbeitslosen und seinen Partner beträgt maximal jeweils 33.800 Euro. Die neue Regelung ersetzt eine Verordnung von 1974.

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