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Schadenersatz wegen Diskriminierung900 Euro für Disko-Demütigung

Urteil korrigiert: Wer wegen seiner Hautfarbe abgewiesen wird, bekommt eine Entschädigung. Ein dunkelhäutiger Mann hatte geklagt, da er nicht in die Disko kam.

In der Disko sind alle Menschen bunt. Bild: dpa

BERLIN taz | Ein dunkelhäutiger Auszubildender bekommt nun doch eine Entschädigung, weil er aufgrund seiner Hautfarbe nicht in eine Diskothek gelassen wurde. Dies entschied am Montag das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart. Die Vorinstanz hatte das noch abgelehnt.

Der damals 17-jährige David G. wollte im November 2010 in der Reutlinger Großraum-Disko M-Park tanzen gehen. Doch er wurde nicht eingelassen. Ein Türsteher soll ihm gesagt haben, es seien "schon genug Schwarze drin". G. ist Sohn einer Mutter aus Togo.

Der in Deutschland aufgewachsene Jugendliche klagte und berief sich auf das seit 2006 geltende Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Es verbietet im Arbeitsmarkt und bei Massengeschäften - wie im Supermarkt oder im Restaurant - unter anderem eine Diskriminierung nach der Ethnie, also auch nach der Hautfarbe.

Erfolg erst in der Berufung

Im Juli 2010 fällte das Landgericht Tübingen ein Urteil, das für Empörung sorgte. Das Gericht stellt zwar fest, dass G. eine "Demütigung" erfahren habe, doch solche Kränkungen könnten "jedem Menschen alltäglich widerfahren" - G. erhalte deshalb keinen Schadenersatz.

David G. ging daraufhin in Berufung. Auch die Betreiber des M-Parks wollten das Tübinger Urteil nicht auf sich sitzen lassen. Sie bestritten, dass es überhaupt eine Diskriminierung gegeben hatte. Die OLG-Richter hörten alle Zeugen noch einmal an und fanden, dass die Aussagen zu sehr von der ersten Beweisaufnahme in Tübingen abwichen.

Disko konnte Nicht-Diskriminierung nicht beweisen

Deshalb könne der Türsteher-Spruch nicht als bewiesen angesehen werden. Allerdings stellten die Richter fest, dass am gleichen Abend noch ein anderer dunkelhäutiger Mann nicht in den M-Park eingelassen wurde, während Weiße problemlos Zugang erhielten. Damit war laut AGG die Beweislast umgedreht.

Der M-Park hätte beweisen müssen, dass er die Schwarzen nicht diskriminiert hat, was er nicht konnte. David G. hatte 5.000 Euro Entschädigung gefordert, um ein abschreckendes Zeichen gegen Diskriminierung zu setzen. Diese Summe hielt das Gericht jedoch für unverhältnismäßig hoch. Zur Abschreckung genüge auch eine Entschädigung von 900 Euro, das entspreche immerhin dem Eintrittsgeld von 150 zahlenden Gästen.

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5 Kommentare

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  • H
    HamburgerX

    Das Gleichbehandlungsgesetz ist in seiner vorliegenden Form eine Peinlichkeit für den deutschen Rechtsstaat (Beweislastumkehr) sondergleichen und ein Armutszeugnis für die Freiheitsrechte der Bundesrepublik. Es ist ein weiterer Sargnagel für die stetige Gesellschaftstransformationen zu mehr Bürokratie, Überwachung und Kontrolle.

    Es geht niemanden etwas an, ob ein Clubbetreiber bestimmte Personengruppen nicht hereinlassen will. Die Auswahl der Gäste ist seine höchstpersönliche Entscheidung.

    In Hamburg gab es auch "Asien-Community-Partys", bei denen Asiaten bevorzugten Eintritt erhielten, schriftlich angekündigt.

    Hat sich da nur ein einziger der Gutmenschen-Heuchler beschwert?

    Genau diese Doppelzüngigkeit der üblichen Verdächtigen regt mich noch am Meisten auf.

     

    Es gibt genügend Kneipen, Clubs und Discos, es ist doch völlig lächerlich, sich da irgendwo reinklagen zu wollen. Die Drangsaliserung muss endlich ein Ende haben. Als Alternativlos für die Clubbetreiber empfehle ich, öffentlich die klagenden Personen zu benennen, denn die machen sich sicherlich sehr beliebt in der Stadt, und auf der anderen Seite nur noch auf Einladung Leute hereinzulassen.

     

    Ich fordere die Regierung auf, endlich dieses unsägliche Dutzend-Seiten-Gesetz stillzulegen und in der EU Druck zu machen, solchen Überwachungswahnsinn aus allen Leitlinien zu verbannen.

  • OS
    OLD school

    Lächerlich, diese Weinerlichkeit. Jeder hat schon einmal die Erfahrung gemacht: Wenn eine Gruppe bestimmter Leute in einem Club zahlenmäßig zu hoch ist, gibt es Ärger. Zur Ehrenrettung von David muss allerdings hizugefügt werden, dass es sich bei dieser Delinquentengruppe zumeist um Sportsfreunde aus dem ominösen Südland handelt, die der deutschen Sprache nur bedingt mächtig und auch ansonsten ein Ausdruck der Verwandtenehe sind. Einen guten Club zeichnet es aus, dass eben genau diese Leute draußen bleiben.

  • A
    ama.dablam

    Streitwert über Euro 5.000, da sonst nicht beim LG als Eingangsinstanz, Verfahrenskosten zwei Instanzen mit Beweisaufnahme insgesamt mindestens Euro 6.000, bei einer vermuteten Kostenquote von 80:20 müsste er ca. Euro 4.800 tragen, abzüglich erstrittener Euro 900 per saldo Aufwand Euro 3.900, teurer Spass fürs Rechthaben und Rechtsfortbildung, wenn da keine Rechtsschutzversicherung eintritt...

  • RC
    Roman Czyborra

    Chapeau! Mit dem zum AGG verwässerten ADG ist das schon viel herausgeholt!

  • I
    ISD

    Abgesehen von sprachlichen Klopsern à la "Sohn einer Mutter": Bitte demnächst mal selber was mit Rassismus beschäftigen und folgerichtig auf Begriffe wie "dunkelhäutig" verzichten.

     

    Merci.