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Deutsches StrafprozessrechtPolizei darf Verschlüsselung knacken

Die deutsche Polizei hat das Recht, die Sperre von Smartphones zu umgehen. Hersteller müssen bei der Entschlüsselung aber nicht helfen.

Das Fernmeldegeheimnis gilt nur für den Transport, nicht aber die Lagerung von Kommunikation Foto: dpa

Freiburg taz | Der „Krypto-Krieg“ in den USA ist beendet. Das FBI hat das verschlüsselte Smartphone eines Terroristen geknackt – auch ohne die von Hersteller Apple verweigerte Hilfe. Wie aber wäre die Lage in Deutschland?

Die deutsche Polizei darf Smartphones und Computer mit richterlichem Beschluss beschlagnahmen, wenn sie als Beweismittel für Ermittlungen infrage kommen. Die Ermittler dürfen auch die gespeicherten SMS und E-Mails auswerten. Computer und Smartphones gelten zwar für viele als „ausgelagertes Gedächtnis“, rechtlich sind sie aber nicht besser geschützt als eine Kiste Briefe.

Das Fernmeldegeheimnis gilt nur auf dem Transportweg, nicht für angekommene SMS und E-Mails, die auf dem eigenen Gerät gespeichert sind. Das 2008 vom Bundesverfassungsgericht erfundene Festplatten-Grundrecht schützt nur vor heimlicher Ausspähung der Festplatte (Online-Durchsuchung), nicht vor einer offenen Beschlagnahme von Geräten. Beschränkt ist nur der staatliche Zugriff auf Daten, die den „Kernbereich privater Lebensgestaltung“ betreffen, also etwa romantische Mails und pornografische Photos.

Wenn das Gerät durch eine PIN gesichert ist, kann die Polizei nur vom Mobilfunk- oder Internet-Provider die Herausgabe der PIN verlangen (Bestandsdatenauskunft). Bei rein gerätebezogenen PINs und Verschlüsselungen hilft dies aber nicht weiter, denn hier kennt das Passwort in der Regel nur der Inhaber des Geräts. Dieser ist aber gesetzlich nicht verpflichtet, PIN oder Passwort zu nennen.

Keine Hilfe-Pflicht für Hersteller oder Provider

Die Polizei könnte nun alle denkbaren PINs ausprobieren (brute force attack). Mitunter sind Geräte aber so programmiert, dass sich der Speicher nach der zehnten Eingabe einer falschen PIN selbst löscht.

Anders als in den USA besteht in Deutschland keine Rechtsgrundlage, um Provider zur Mitarbeit an der Entschlüsselung von Geräten zu zwingen. Wenn der Hersteller versichert, dass er keine Hintertüren eingebaut hat, gibt es auch keinen Anlass, seine Geschäftsräume zu durchsuchen, um entsprechende Unterlagen sicherzustellen.

Es ist der Polizei aber nicht verboten, eine Verschlüsselung mit eigenen oder fremden Mitteln zu überwinden, so wie sie auch eine verschlossene Wohnungstür mit einem eigenen Dietrich oder einem professionellen Schlüsseldienst öffnen darf (wenn sie einen Durchsuchungsbefehl hat). So dürfen auch Hacker und Spezialfirmen der Polizei bei der Entschlüsselung von Smartphones helfen, wenn sie Schwachstellen in deren Hard- oder Software kennen. So war es nun wohl auch in den USA. Medienberichten zufolge hat dem FBI die israelische Firma Cellebrite geholfen.

Wie die deutsche Polizei beschlagnahmte Smartphones knackt, wollte das Bundeskriminalamt „aus ermittlungstaktischen Gründen“ nicht mitteilen.

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1 Kommentar

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  • Wer sich zumindest ein wenig über Gesetze, deren Auslegungen und über (auch skurrile) Urteilsbegründungen informiert, der weiß: Erlaubt ist absolut alles, es sei denn, es ist verboten. Und wo etwas verboten ist, da ist es durch Anwendungsvorschriften und/oder beliebige willkürliche Auslegungen dennoch erlaubt. Wo auch das nur schwer begründbar ist, da greift dann notfalls auch "Gefahr im Verzug" oder "anonymer Hinweis".

     

    Straftaten aufklären ist selbstverständlich unverzichtbar. Es gehört automatisch dazu, daß auch Polizei und sonstige Ermittlungsbehörden den technischen Gegebenheiten nicht hinterher hinken. Doch das Problem der ganzen Sache ist, daß sich immer mehr nach jeweiliger politischer Befindlichkeit ausrichtet und ebenso zunehmend auch kurzlebiges Modegeschrei von Gruppen und Grüppchen Einfluß gewinnt, deren Wirken sich oft genug im vernunftfreien Raum bewegt.