BGH-Urteil zu „Legal High“-Mischung: Drogen sind keine Medikamente
„Legal High“-Mischungen sind keine Medikamente, hat der BGH entschieden. Deshalb können Anbieter auch nicht nach dem Arzneimittelgesetz angeklagt werden.
KARLSRUHE dpa | Es ist ein Rückschlag für Ermittler im Kampf gegen neue Drogen: Berauschende Kräutermischungen fallen nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshof (BGH) nicht unter das Arzneimittelgesetz. Dieser Spruch des BGH wurde am Montag bekannt. Ermittler zeigen sich schockiert.
„Das erschwert unserer Arbeit“, sagte Claudia Krauth von der Stuttgarter Staatsanwaltschaft. Jetzt gebe es kaum noch eine rechtliche Handhabe gegen die Täter.
Das Betäubungsmittelgesetz greift häufig nicht. Denn die Kräutermischungen enthalten synthetischen Drogenstoffe. Durch eine kleine Änderung der chemischen Struktur können Drogenköche neue psychoaktive Stoffe produzieren, die dann nicht unter bisherige Verbote fallen. Das Arzneimittelgesetz diente daher oft als Weg, um Täter zu bestrafen.
Die BGH-Richter sprachen einen Mann vom Vorwurf des „Inverkehrbringens von Arzneimitteln“ frei. Das Landgericht im niedersächsischen Lüneburg hatte ihn zu einem Jahr und neun Monaten Haft auf Bewährung verurteilt, da er in seinem Laden „Alles rund um Hanf“ eine Kräutermischung als sogenanntes „Legal High“ verkauft hatte. Die Kräuter wurden von den Kunden als Cannabis-Ersatz geraucht.
Der BGH hat die Gründe für sein Urteil bisher nicht veröffentlicht. Die Richter setzten aber eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes um. Dieser hatte im Juli entschieden, dass derartige Designerdrogen nach europäischem Recht keine Arzneien sind.
Die zum großen Teil in Asien produzierten Drogen werden als Badesalz, Kräutermischung, Luft-Erfrischer oder Pflanzendünger verpackt und verkauft, ohne die wirklichen Inhaltsstoffe anzugeben. Der Konsum ist alles andere als harmlos: Die Symptome reichen von Übelkeit und Erbrechen bis hin zu Ohnmacht und Wahnvorstellungen. In Deutschland wurden mehrere Todesfälle bekannt.
Eine Bestrafung wegen Körperverletzung oder fahrlässiger Tötung kommt dennoch nur in krassen Einzelfällen in Betracht: Die Staatsanwaltschaft muss dafür unter anderem nachweisen, dass der Konsument genau durch das Rauchen von dieser oder jener Mischung geschädigt wurde.
taz lesen kann jede:r
Als Genossenschaft gehören wir unseren Leser:innen. Und unser Journalismus ist nicht nur 100 % konzernfrei, sondern auch kostenfrei zugänglich. Texte, die es nicht allen recht machen und Stimmen, die man woanders nicht hört – immer aus Überzeugung und hier auf taz.de ohne Paywall. Unsere Leser:innen müssen nichts bezahlen, wissen aber, dass guter, kritischer Journalismus nicht aus dem Nichts entsteht. Dafür sind wir sehr dankbar. Damit wir auch morgen noch unseren Journalismus machen können, brauchen wir mehr Unterstützung. Unser nächstes Ziel: 40.000 – und mit Ihrer Beteiligung können wir es schaffen. Setzen Sie ein Zeichen für die taz und für die Zukunft unseres Journalismus. Mit nur 5,- Euro sind Sie dabei! Jetzt unterstützen
meistkommentiert
Rechtspopulistinnen in Europa
Rechts, weiblich, erfolgreich
#womeninmalefields Social-Media-Trend
„Ne sorry babe mit Pille spür ich nix“
Buchpremiere von Angela Merkel
Nur nicht rumjammern
Landesparteitag
Grünen-Spitze will „Vermieterführerschein“
Stellungnahme im Bundestag vorgelegt
Rechtsexperten stützen AfD-Verbotsantrag
Deutscher Arbeitsmarkt
Zuwanderung ist unausweichlich