Entscheidung des Verfassungsgerichts: Kein Umgangsrecht für Neonazi-Vater
Die Kinder einer Mutter, die aus der rechten Szene ausstieg, müssen ihren rechtsextremen Vater nicht treffen. Das Kindeswohl spreche gegen den Umgang.
FREIBURG taz | Der Rechtsextremist Markus Privenau darf seine Söhne nicht sehen. Das Bundesverfassungsgericht hat jetzt auf Klage der Mutter eine Umgangsregelung des Oberlandesgerichts (OLG) Dresden aufgehoben. Für Mutter und Kinder bestünden sonst Gefahren.
Tanja Privenau (die inzwischen ihren Namen geändert hat) war mit Markus Privenau verheiratet und hat mit ihm drei Söhne, die zwischen 2000 und 2004 geboren wurden. 2004 trennte sich das Paar, 2005 stieg Tanja Privenau aus der rechten Szene aus. Markus Privenau ist nach taz-Recherchen immer noch Rechtsextremist. Früher war er in der Splitterpartei FAP aktiv, heute hat er enge Kontakte zur NPD.
Das Sorgerecht für die Kinder hat Tanja Privenau, ihr Exmann hat nur ein Umgangsrecht. Allerdings hat er die Kinder seit Ende 2004 nicht mehr gesehen, weil Tanja Privenau dies verhindert. Seit einigen Jahren versucht er, den Umgang mit neuen Gerichtsverfahren durchzusetzen. Das OLG Dresden entschied im Juli 2012, dass der Vater die Kinder einmal im Monat mit neutraler Begleitung an einem neutralen Ort sehen darf.
Dagegen erhob die Mutter Verfassungsbeschwerde. Sie befürchtet Racheakte der rechten Szene, wenn ihr Aufenthaltsort bekannt wird. Der Vater könnte die Kinder ausfragen und ihren neuen Wohnort erfahren. Auch könnte sie verfolgt werden, wenn sie die Kinder an den neutralen Ort bringt. Schon im August erließ das Bundesverfassungsgericht eine einstweilige Anordnung, dass der Umgang bis auf weiteres nicht stattfinden darf.
Nach dem Ausstieg dauerhaft gefährdet
Jetzt liegt auch die Karlsruher Entscheidung in der Hauptsache vor. Danach verletzt das Umgangsrecht für Markus Privenau das Elternrecht von Tanja Privenau. Die Mutter sei wegen ihres Ausstiegs aus der rechten Szene „strukturell und dauerhaft konkret gefährdet“. Die Richter beriefen sich dabei auf eine Einschätzung des sächsischen Verfassungsschutzes.
Aufgrund ihrer jahrelangen „szeneprominenten“ Stellung und weil sie inzwischen in Interviews vor rechten Gefahren warnt, könne der Ausstieg zu „Bestrafungsaktionen“ führen. Das OLG hatte keine konkrete Gefahr gesehen, weil in den letzten Jahren nichts passiert sei. Die Karlsruher Richter lassen das aber nicht gelten, weil Tanja Privenau immer, wenn sie enttarnt wurde, schnell den Wohnort und den Namen gewechselt hat.
Mit Blick auf das Kindeswohl argumentieren die Richter, dass die Söhne ihrem Vater „nicht unbeschwert“ entgegentreten könnten, wenn sie ihre neuen Namen und Wohnorte geheim halten müssten. Außerdem habe sich die Einstellung der Kinder gegenüber dem Vater jüngst stark verändert. Während sie im September 2011 laut Sachverständigen noch „unverkrampft“ über den Vater sprachen, werde er jetzt wegen früherer Gewalttätigkeit, und weil er „böse“ sei, abgelehnt.
Das OLG muss nun neu über den Umgangswunsch von Markus Privenau entscheiden und dabei auch die autistische Entwicklungsstörung aller drei Söhne berücksichtigen. (Az. 1 BvR 1766/12)
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