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Freispruch für NaziNotwehr nicht ausgeschlossen

Ein Ex-NPDler mit Gewaltfantasien verletzte mit seinem Auto einen Antifa-Aktivisten schwer. Nun befand ein Gericht, der Nazi könnte könnte sich verteidigt haben.

AUtos und Nazis, gefährliche Verbindung. Restauriertes Auto des Wehrmacht-Generalfeldmarschalls Erwin Rommel Bild: dpa

FREIBURG taz | Nazis dürfen sich gegen Angriffe der Antifa auch mit lebensgefährlichen Methoden verteidigen. Das Landgericht Freiburg sprach deshalb an diesem Freitag den Ex-NPDler Florian S. vom Vorwurf des versuchten Totschlags frei. Die Richter konnten nicht ausschließen, dass er beim Gegenangriff auf fünf Antifa-Aktivisten in Notwehr handelte – obwohl er kurz zuvor Gewaltphantasien gegen Linke geäußert hatte. Es gelte der Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“, so der Vorsitzende Richter Arne Wiemann.

Im Oktober 2011 wartete S. in seinem Wagen auf einem Parkplatz bei Freiburg, um rechte Gesinnungsgenossen zu einem konspirativen Nazi-Konzert zu lotsen. Die Antifa hatte jedoch vom Treffpunkt erfahren und wollte S. dort stellen. Als fünf Vermummte auf ihn zuliefen, startete S. seinen Wagen mit durchdrehenden Reifen. Er hätte nach rechts wegfahren können und wäre in Sicherheit gewesen, doch S. steuerte nach links, frontal auf die noch knapp zwanzig Meter entfernte Gruppe der Vermummten zu.

Die meisten Linken konnten ausweichen, doch ein junger Mann wurde mit einer Geschwindigkeit von knapp 30 Stundenkilometern vom Wagen erfasst. Der Linke kollidierte mit der Windschutzscheibe und blieb schwerverletzt auf der Straße liegen. Er erlitt Gehirnblutungen und musste für viele Wochen ins Krankenhaus.

Im ersten Urteil 2012 nahm das Landgericht an, dass S. zwar von der Antifa angegriffen wurde, er aber zur anderen Seite hätte wegfahren können und müssen. Der Angegriffene müsse flüchten, so die Richter damals, wenn der Gegenangriff die Angreifer in Lebensgefahr bringt. Allerdings habe S.' Aussage, er sei nur aus Angst und Panik in diese Richtung gefahren, nicht widerlegt werden können. Das Landgericht wertete die Tat deshalb als entschuldigt und S. wurde freigesprochen.

Der BGH hob den Freispruch jedoch im April 2013 wieder auf. Das Landgericht habe nicht ausreichend geprüft, ob S. überhaupt mit Verteidigungswillen handelte. Denn wenige Tage vorher hatte S. in einer Facebook-Kommunikation davon geschwärmt, wie schön es wäre, eine „Zecke“ in Notwehr zu töten: „ich warte ja nur darauf, dass einer mal angreift! dann kann ich ihn endlich mal die Klinge fressen lassen!“ Der BGH verlangte eine neue Verhandlung, stellte allerdings zugleich klar, dass S. nicht flüchten musste, sondern auch das Recht zum Gegenangriff hatte. Das Recht müsse dem Unrecht nicht weichen. Ein Verurteilung war also auch nach der Intervention des BGH keineswegs sicher.

Erneuter Freispruch – neue Begründung

Eine andere Kammer des Landgerichts Freiburg musste nun seit November den Prozess noch einmal völlig neu aufrollen. Doch nach zehn Verhandlungstagen wurde S. erneut freigesprochen, nun aber mit anderer Begründung.

Die Richter gingen zunächst davon aus, dass S. „selbstverständlich“ eine gefährliche Körperverletzung begangen hat, möglicherweise sogar einen versuchten Totschlag. Vermutlich habe S. "bedingten Tötungsvorsatz" gehabt, so Richter Wiemann. Allerdings sei das Verhalten von S. nicht rechtswidrig gewesen, da er sich auf Notwehr berufen konnte.

Die objektive Notwehrlage war im Prozess unumstritten. Stech sah dass fünf Vermummte auf ihn zukommmen, einer hatte ein Pfefferspray, ein anderer trug mit Quartzsand gefüllte Handschuhe, eventuell war noch ein Schlagstock im Einsatz. Es war klar, dass Prügel drohten. „Das war ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff“, so der Richter.

S. durfte sich also verteidigen. Und dabei habe er auch auf die Angreifer zufahren dürfen. Das Landgericht folgte damit der Vorgabe des BGH. Umstritten war im Prozess jedoch, ob es für Verteidigungszwecke genügt hätte, wenn S. langsamer gefahren wäre, um die Angreifer weniger zu gefährden. Die Freiburger Richter verneinten dies jedoch. Da am Auto des Angeklagten ein Fenster offen stand, hätte er bei langsamer Fahrt damit rechnen müssen, dass die Linken Reizgas ins Auto sprühen oder ihn mit Schlagwerkzeugen attackieren. „Der Angeklagte musste nicht mildere Handlungen wählen, wenn der Verteidigungserfolg dann unsicher wird.“

Die entscheidende Frage war aber, ob S. sich bei seinem Gegenangriff von einem Verteidigungswillen leiten ließ. Dagegen sprach natürlich, dass sich S. erst wenige Tage zuvor auf Facebook eine solche Notwehr-Situation herbeigewünscht hatte, um dann selbst ungestraft losschlagen zu können. Der BGH hatte in seinen Vorgaben allerdings auch klar gemacht, dass es für die Annahme von Notwehr genüge, wenn der Verteidigungswille Teil eines Motivbündels sei. Notwehr sei nur dann ausgeschlossen, wenn andere Gründe (wie Hass auf Linke) dominant sind.

Die Richter erklärten die Facebook-Kommentare nun zwar für „menschenverachtend“, relativierten sie allerdings zugleich. Es sei etwas anderes, zu Hause am Computer zu prahlen, als wenn man von fünf Vermummten elementar bedroht werde. S. habe zwar „abstrakt“ gewusst, dass es zu solchen Angriffen kommen könne, konkret damit gerechnet habe er aber nicht. „Sonst hätte er wohl das Seitenfenster seines Wagens hoch gekurbelt“, argumentierte Richter Wiemann.

„Wir sind zwar nicht davon überzeugt, dass der Angeklagte Verteidigungswillen hatte, können es aber auch nicht ausschließen“, fasste Richter Wiemann zusammen. „Deshalb war der Angeklagte freizusprechen.“ Der Grundsatz „in dubio pro reo“ sei ein hohes Gut im Rechtsstaat und er gelte „ohne Ansehen der Person“.

„Staat und Nazis Hand in Hand, wir organisieren den Widerstand“, riefen Teile des Publikums während der Urteilsverkündung. Die Nebenkläger überlegen noch, ob sie erneut Revision zum BGH einlegen.

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58 Kommentare

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  • GÄÄÄÄÄÄÄÄÄÄHHNN ... was die taz hier natürlich "gaaaaaaaaanz aus Versehen" verschweigt ist, dass der zu Unrecht Angeklate auf einem Parkplatz von fünf vermummten und bewaffneten Linksextremisten angegriffen worden ist – und daraufhin mit seinem Fahrzeug auf die Gruppe zugefahren war. Einer der Angreifer sprang auf das Auto anstatt auszuweichen und wurde dadurch verletzt.

     

    ... nur um das mal klarzustellen.

     

    Nun zum Wichtigen: cooles Auto, das in dem Bild abgebildet ist, könnte die taz mehr davon veröffentlichen?

  • P
    pinknoise

    taz ohne tägliche "Nazi"-Story als Kratzbaum für LeserkommentatorInnen wäre wohl so etwas wie Huhn ohne (Frühstücks-) Ei.

    Ginge es mal auch nur einen Tag ohne?

  • T
    Tantris

    Wurde der Vermummte wenigstens angeklagt?

  • B
    Balduin

    Wer hat denn da gerichtet? Filbinger oder Freisler?

    • @Balduin:

      Unsere von Linksextremen unterwanderte Justiz.

  • B
    Balduin

    Sich auf einen Nazi zuzubewegen, gilt ab der einer Annäherung auf 20 Meter also als Angriff, der einen tödlichen Gegenangriff rechtfertigt. Puh. Mancher Polizist wäre froh, vom Staat dieselben Privilegien wie die Nazis zugesagt zu bekommen. Nun weiß man ja, daß die Baden Württemberger Justiz nicht gerade mit dem eisernen Besen fegt, wenn es um Nazis geht.

  • Die nazifreundliche Justiz gibt sich aber ganz schön viel Mühe, mit an den Haaren herbeigezogenen Spekulationen und Behauptungen einen Naziterroristen zu schützen und seinen Mordanschlag auf Linke zu rechtfertigen. Und ganz nebenbei dürfte sich die nazifreundliche Justiz nicht überlegt haben, welche Folgen das haben kann. Mit diesem Urteil werden die Grenzen zwischen Notwehr und aggressiven Gewalthandlungen aufgeweicht. Denn um sicher bestimmen zu können, welche ideelle Motivation bei einer Handlung überwiegt, dazu müsste man in die Köpfe der Menschen schauen können. Also müsste man sich doch auch als Antifa auf dieses Urteil berufen können, wenn zB ein Antifa mit dem Auto in eine Gruppe heranstürmender und gummiknüppelschwingender Polizisten mit Vollgas hineinfährt, oder etwa nicht?!

    • D
      daddy
      @Rudeboy:

      Les dir die Urteilsbegründung doch mal durch. Dort wird vollkommen korrekt darauf hingewiesen das Recht Unrecht nicht weichen muss. (Stand your Ground) Mann darf sich gegen jemand der versucht einem zu schaden durchaus agressiv zur Wehr setzen.

       

      Aber vom juristischen mal abgesehen. Da rotten sich 5 Typen zusammen um einen einzelnen zusammenzuschlagen. Was soll das überhaupt? Gibts dafür irgendeinen Grund den der normalsterbliche Nicht-Antifaler verstehen und gutheissen muss? Einfach nur feige, eigentlich müsste man sich freuen dass diese Geschichte mal nicht so ausgegangen ist wie von den Tätern geplant.

    • @Rudeboy:

      Lieber Rudeboy,

      die gummiknüppelschwingenden Polizisten erfüllen eine wichtige Funktion in unserem Staat; sie üben das Gewaltmonopol aus. Wenn alles mit rechten Dingen zugeht, kann daraus keine Notwehrsituation abgeleitet werden. Dass dieses Monopol häufig nicht rechtsstaatskonform ausgeübt wird, erlaubt leider trotzdem keine Gewaltanwendung von Seiten der Bürger*innen. Das Auto sollte durch ein demokratisches Kontrollgremium ersetzt werden. Ein solches, zur Überwachung der Polizei fehlt leider...

      • B
        Balduin
        @Dhimitry:

        Es geht mit RECHTEN Dingen zu - da haben Sie den Nagel auf den Kopf getroffen.

  • B
    BM

    Mir geht richtig das Herz auf wenn ich sehe welch ein robustes Notwehrrecht wir haben. Hätte ich gar nicht gedacht, muss ich zugeben. Und noch überraschender finde ich das ein Richter auch tatsächlich in diesem Sinne urteilt. Klingt ja schon fast nach ,Stand your Ground'

  • Ich habe den elektronenmikroskopisch kleinen Verdacht, dass im umgekehrten Fall etwas anderes herausgekommen wäre.

    • @tomausle:

      Was heisst hier "elektronenmiskroskopischer" Verdacht. Es liegt doch auf der Hand, dass die nazifreundliche Justiz irgendwelche formalrechtlichen Gründe gefunden hätte, um einen Antifa als Täter lebenslang zu verknacken.

    • @tomausle:

      Den Verdacht kannst du gerne haben. Er ist bloß an den Haaren herbeigezogen.

        • @Sid:

          Wer provoziert kann sich nicht mehr auf Notwehr berufen.

           

          Im Falle von Tibor Sturm hätte ich gerne gewusst, von welchem Sachverhalt das Gericht ausgegangen ist. Es muss ein anderer sein als der geschilderte. Denn beim Geschilderten liegt eindeutig Notwehr vor.

          • @Asklepios:

            Das Problem ist auch oft die Beweisslage eines Tathergangs; wenn Tibor Sturm allein unterwegs war und sonst auch keine weiteren Zeugen am Ort, dann können sich 6 Nazis ganz schnell auf eine gemeinsame Tathergangsgeschichte von 6 armen Nazilein und einen "pösen pösen" Hiphoper verabreden, dazu ein passend eingestellter Richter und schon ist der programmierte Justitzirrtum perfekt.

            • @Tortes:

              Das bleibt jetzt aber rein spekulativ.

              • @Asklepios:

                Nein, das ist durchaus realistisch.

  • 7G
    774 (Profil gelöscht)

    Links- und Rechtsextremisten haben versucht, sich gegenseitig zu schaden. Ist ihnen doch vollauf gelungen. Die eine Seite hatte Schmerzen und die andere nichts als Ärger. Man kann nur hoffen, daß einige einsehen, in Zukunft die Debatte und nicht die Waffen zu benutzen.

    • @774 (Profil gelöscht):

      Den Begriff der Debatte, also des demokratischen Diskurses brauchst Du in solchen Kreisen nicht anzubringen, das wird dort höchstens theoretisch verstanden, wenn überhaupt.

      • 7G
        774 (Profil gelöscht)
        @Tortes:

        Die Hoffnung ist die Sonne der Verzweiflung.

  • G
    Gast

    Bei so viel gegenseitigem Hass hätte es durchaus passieren können, dass ein ANTIFAler einen Rechten umgefahren hätte. Wenn Vermummte auf mich zu rennen würden - hätte ich Angst und wüsste nicht welcher Reflex sich in so einer Extremsituation durchsetzt: Flucht oder Angriff.

  • Alle schauen immer nach Amerika, wenn da mal wieder ein Durchgeknallter mit Knarre in eine Schule oder einen Supermarkt rein ist und um sich geschossen hat. Alle beschweren sich dann über das dort all zu liberale Waffenrecht, welches bei uns ja wesentlich restriktiver ist.

    Dabei sollte es genügen, mal einen Blick ins deutsche Notwehrrecht zu werfen, den Notwehrparagraphen genauer in Augenschein zu nehmen. Dort ist inhaltlich festgelegt, dass der Angegriffene alles straffrei tun darf, was einen Angriff auf seine Person effektiv zur Abwehr bringt. Dabei ist der Angegriffene nicht zur Flucht, also zur Räumung seines Platzes gezwungen. Vielmehr hat er ein definitves Recht, seinen Platz zu halten und den Angreifer des Platzes zu verweisen und dafür alle geeigneten Mittel einzusetzen. Auch eine Abwehr mit Todesfolge für den mit Gewaltabsicht agierenden Angreifer ist hierbei ausdrücklich rechtlich gedeckt.

    Wer zum Beispiel mit einer Eisenstange in Gewaltabsicht auf mich zurennt, den darf ich mit einem Pistolenschuss abwehren, wenn ich damit meine Person effektiv verteidige. Wo die Kugel den Angreifer dann trifft, ist rechtlich gesehen von nachrangiger Natur.

    • @Tortes:

      Nur dass Sie die für den Pistolenschuss notwendige Pistole höchstwahrscheinlich überhaupt nicht besitzen und/oder mit sich führen dürfen. Glauben Sie mir nicht? Probieren Sie es doch aus.

      • @anteater:

        Es käme dann allenfalls zur Verurteilung wegen unerlaubten Waffenbesitzes. Aber sicher nicht zu einer Verurteilung wegen Totschlags oder Körperverletzung mit Todesfolge.

        • @Asklepios:

          Nicht mal das würde mir passieren, wenn ich zum Beispiel mit Waffenbesitzkarte oder Waffenschein, z.B. als Mitglied eines Schützenvereins oder in Ausübung eines waffentragenden Berufes (das muss nicht mal unbedingt Polizist oder Soldat sein) eine Schusswaffe mit mir führe. ;-)

  • A
    Arne

    Tja, die Deutschen begreifen eben nicht, dass ein Auto genauso als Angriffs- oder sogar als Mordwaffe genutzt werden kann wie eine Schußwaffe.

    Unser Antiamerikanismus verurteilt die USA für ihre Rechtssprechung, wenn jemand Schußwaffen anwendet und dies zu Tötungen oder schweren Verletzungen führt. Dass ein Autofahrer ebenso handeln kann, interessiert den Deutschen nicht.

    Gefährliche Mordinstrumente wie Schußwaffen und Autos haben in der Hand von Menschen, die sie anwenden, ohne damit mehr zu erreichen als ihre eigene Unversehrtheit des Körpers zu erlangen, nix zu suchen.

    Schon nach der Facebook-Äußerung des Nazis hätte ihm das Recht, ein Fahrzeug zu führen oder gar zu besitzen, entzogen werden müssen.

    Menschen töten, nicht die Fahrzeuge, die sie fahren.

    Aufforderung an alle Antifaschisten: Nach dem Urteil nur noch mit Autos auf Nazis "zugehen".

  • Was mich viel mehr interessieren würde, ob die linken Angreifer wegen Landfriedensbruch, versuchter Körperverletzung oder Sachbeschädigung angeklagt worden sind.

    • @Asklepios:

      Ich bewerte diesen Trollversuch mit 1/10. Viel zu offensichtlich.

      • @Micha:

        "Trollversuch" sehr witzig.

         

        Überleg dir einfach mal, warum sich der Nazifant auf Notwehr berufen konnte. Dafür muss schon mindestens eine versuchte Straftat vorliegen und im Falle des Landfriedensbruches dürfte der Tatbestand erfüllt sein.

      • @Micha:

        Irrtum; unter Juristen wäre das im Rahmen einer Rechtslagendebatte durchaus ein ernstzunehmendes Argument. Frag mal einen Juraprofessor an irgendeiner Uni, der wird Dir das bestätigen.

    • 1G
      1714 (Profil gelöscht)
      @Asklepios:

      Das meinen Sie doch --hoffentlich-- satirisch...

      • @1714 (Profil gelöscht):

        Ihren Beitrag meinen Sie doch hoffentlich satirisch.

         

        Notwehr kann bei einem rechtswidrigen Angriff vorliegen.

         

        Das Gericht hält Notwehr für möglich und spricht deswegen den Nazifanten wegen in dubio pro reo frei.

         

        Daraus folgt, dass das Gericht von einem rechtswidrigen Angriff der Antifanten ausgegangen ist.

         

        Wie Sie sicher wissen, sind rechtswidrige Angriffe in Deutschland strafbar.

         

        Vielleicht wollen Sie aber in satirischer Weise diese Tatsache leugnen.

        • J
          Jan-Uwe
          @Asklepios:

          Lies doch mal deinen eigenen Text, da steht die Antwort doch schon drin:

          Das Gericht hält Notwehr für *möglich*. Weil es *nicht ausschließen* kann, dass es einen rechtswidrigen Angriff gab; nicht weil es von einem ausgeht. Also kann auch niemand verurteilt werden.

          • @Jan-Uwe:

            Das "nicht ausschließen" bezieht sich auf den Verteidigungswillen des Nazifanten und nicht darauf, ob es einen rechtswidrigen Angriff der Antifanten gab.

  • Ein Rechter, der nach links steuert, um Leute über den Haufen zu fahren, obwohl links frei ist, gibt ja irgendwie schon sehr zu denken.

    "Notwehr sei nur dann ausgeschlossen, wenn andere Gründe (wie Hass auf Linke) dominant sind." Hass auf Linke gibt's bei Nazis selbstverständlich nicht - zumindest nicht im Gericht.

    • @Rainer B.:

      Das Schlüsselwort ist "dominant". D.h. der Hass muss das überwältigende Motiv für die Handlung sein. Eine solche Tatsache dürfte aber vor Gericht nicht zu beweisen sein. Da kann sich vorher jemand - wie sonst noch - eindeutig äußern. Labern ist nämlich die eine Seite, aber sich tatsächlich in der Situation zu befinden eine ganz andere.

      • @Asklepios:

        Eine Notwehrsituation liegt immer nur dann vor, wenn sich jemand einer Bedrohung nur durch Gewaltanwendung entziehen kann. Das war hier offensichtlich nicht der Fall. Ein klares Fehlurteil.

        • @Rainer B.:

          Irrtum!

           

          Es gibt keine Pflicht zu flüchten (ausdrücklich vom BGH so festgestellt wurden), andernfalls wäre der Nazifant verurteilt wurden.

           

          Durch seinen Gegenangriff wehrte der Nazifant den rechtswidrigen Angriff der Antifanten ab. Genau das erlaubt, dass deutsche Notwehrrecht.

           

          Ein Fehlurteil findet man, wenn nach - München Informatiker Notwehr - googelt.

           

          Der Richter der das Fehlurteil sprach ist übrigens Vorsitzender Richter im NSU-Verfahren.

          • @Asklepios:

            Der Angriff war nur vermutet, der "Gegenangriff" aber nachweislich schon vorher angekündigt. Es gibt zwar keine Pflicht zu flüchten, es gibt aber auch kein Recht, sich vorsätzlich in eine vermeintliche Notwehrsituation zu begeben, wenn sich eine Notwehr unschwer vermeiden lässt. Das Urteil führt den Begriff "Notwehr" inhaltlich ad absurdum.

            • @Rainer B.:

              Der Angriff steht nach dem ermittelten Sachverhalt fest! Und sie verkennen, dass der Nazi sich nicht absichtlich in diese Situation gebracht hat. Sog. Notwehrprovokation, die geeignet ist, das Notwehrrecht einzuschränken, ist nochmal etwas ganz anderes. Dass er vielleicht sogar auf eine solche Situation gehofft hat ist irrelevant, solange er sie nicht selbst bewusst und vorwerfbar herbeigeführt hat (und entgegen der hier weit verbreiteten Auffassung reicht Nazi sein und die Teilnahme an einem Rechtsrockkonzert nunmal dafür nicht aus!)Das Urteil führt Notwehr nicht ad absurdum, sondern schützt das Recht des Opfers, sich in einer Situation, in der es von mehreren Angreiffern angegangen wird, effektiv zu verteidigen. Und JA, in diesem KONKRETEN Fall war der Nazi das Opfer des rechtswidrigen Angriffs. Auch ein Facebook-Post ändert daran nichts. Eine andere Sicht würde letztlich auf Gesinnungsstrafrecht hinauslaufen und damit auf genau das, was von vielen hier fälschlicherweise in diesem Urteil gesehen wird, Kuscheljustiz unter braunen Gesinnungsgenossen...

              • @belleforet:

                Das Urteil pervertiert doch den Notwehrbegriff. Notwehr kann nur als letzter Ausweg aus einer unvermeidlichen Notlage akzeptiert werden. Mit dem Urteil ist Notwehr aber nicht mehr die Ultima Ratio, sondern die bevorzugte Regel. Der Nazi war nicht hilflos und hätte sich dem "Angriff" durch schlichtes Wegfahren in die andere Richtung entziehen können. Mit dem Auto hatte er eine ungleich stärkere Waffe als seine fünf "Angreifer" zusammengenommen. Hier von einer "Not" auszugehen, stellt alle bisherigen Maßstäbe auf den Kopf. Ebensogut könnten sich doch die "Angreifer" auch auf Notwehr berufen. In der bisherigen Rechtsprechung gab es aus guten Gründen sehr hohe Hürden für Notwehr. Mancher Polizist wird ein Lied davon singen können. Dieses Urteil, macht vielleicht im Bonanzaland Sinn, wo man schon Notwehr gelten lässt, wenn jemand nur "gefährlich" ausschaut, aber nicht in unserer Rechtsprechung. Gesinnungsstrafrecht kann man leider wieder einmal mehr nicht ausschließen.

  • B
    Beobachtet

    Nicht nur Nazis haben das Recht auf Notwehr, sondern Jedermann - insbesondere wenn er / sie sich einer bewaffneten Übermacht gegenüber sieht - ansonsten ein sachlicher, unaufgeregter Artikel.

  • N
    Nguti

    Dieser Richteer scheint die Person sehr wohl angesehen zu haben. Spricht nicht gerade für seine demokratische Grundeinstellung. Schade, aber angesichts der deutschen Justizgeschichte kein Wunder.

  • Ich fahre zu einer "Antifanten"-Demo, guck, ob da jemand bewaffnet ist, Rückwärtsgang find ich natürlich nicht in der Eile und geb Gas.

    Die lachen sich jetzt tot im Nazibunker.

    • S
      stranger
      @lions:

      @anamolie

       

      Ach stimmmt, die auf ihn zugelaufen sind wollten nur nach dem Weg fragen ... deswegen auch die Kampfausrüstung.

       

      Wer sich in Gefahr begibt und so...

       

      Ohne diese Aktion, keine Amokfahrt und auch keine Verletzte.

       

      anders rum würde ich genauso argumentieren, nicht dass hier ein falscher Eindruck entsteht.

      • @stranger:

        "Wer sich in Gefahr begibt und so..."

         

        Deswegen ist der Nazi zur Demo gefahren.

        • S
          st
          @lions:

          Bitte aufmerksamer sein, der Typ war unterwegs zu einer Party/Konzert und hat seinen ebenfalls holen Freunden den Weg aufgezeigt.

           

          Und seit wann setzt man bitte eine Demo mit "in Gefahr begeben" gleich?

          Hätten die "Aktivisten" ihre Kampfausrüstung im Kofferraum gelassen und wären weitergefahren, hätte heute keiner was zum Aufregen.

  • M
    Mephisto

    Unabhängig vom Fall:

    Herr Rath, warum kürzen Sie den Namen des Angeklagten im Artikel ab und schreiben ihn dann einmal plötzlich aus?

    Davon abgesehen war es schon damals klar, daß er mit Notwehr davonkommt.Bei einem Angriff in Überzahl und mit Bewaffnung wird es schon recht schwierig NICHT auf Notwehr zu urteilen.

  • B
    Balrog

    Das Urteil geht vollkommen in Ordnung (in dubio pro reo) oder haben Rechtsextreme etwa keine Rechte?

     

    Hier greift eindeutig der Notwehr-§!

  • U
    Uschlef

    Das Urteil kann ich so absolut nachvollziehen. Das ist halt das risko bei derlei aktionen. Es bleibt aber der Fadebeigeschmack das ein gericht bei umgekehrten verhältnissen dem Linkenaktivisten vorsatz unterstellt hätte und das Facebookkommentar hätte auch, wenn es in der Sicherheit des heimischen rechners geäusserst wurde, diese Haltung noch bestätigt. Was bleibt ist hoffentlich die erkentniss das an mit Prügel Nazis nicht aus den Köpfen bekommt ..leider

    • @Uschlef:

      Nach diesem Urteil kann, soweit ich unser Rechtssystem verstehe, im umgekehrten Fall nicht mehr Vorsatz unterstellt werden. Immerhin gibt es ja nun diesen Präzedenzfall. Linke wie Rechte wie Mittlere wie Neutrale dürfen sich gegenseitig töten, sofern es als Selbstverteidigung gemeint ist.

  • D
    d-n-

    Ich fasse es nicht. Ein Fahrzeug als Waffe zu begreifen, um damit in "Notwehr", gezielt, mit Ankündigung, mutmaßliche Angreifer "abwehren" wenn nicht sogar töten zu wollen, bedarf schon einen Moment kognitiver Anstrengung, wenn nicht sogar reifliche Überlegung und Vorsatz.

     

    Dass die "Prahlerei" im Netz nicht als das aufgefasst wird, was sie ist: Eine Ankündigung zum Mord, und, dass das Vorgehen des Herrn S. nicht als das erkannt wird, was es war, ein Mordversuch, bleibt mir völlig unbegreiflich.

    • @d-n-:

      Ein Angegriffener muss nicht flüchten. Daher ist der Freispruch in Ordnung.

       

      Stell dir einfach mal das Geschehen andersherum vor - fünf Nazifanten greifen einen Antifanten an.

      • BB
        Butter bei die Fische
        @Asklepios:

        "Ein Angegriffener muß nicht flüchten."

         

        Es sei denn, die Polizei rät dazu. Wie jüngst in Hoyerswerda, wo man einem bedrohten Pärchen den Wegzug nahelegte, weil ja "zwei leichter zu kontrollieren sind als acht". Die acht Nazis nämlich, die bei den beiden im Hausflur randalierten und mit Vergewaltigung und Mord drohten. Hätten die beiden Angegriffenen sich ähnlich gewehrt, säßen sie jetzt wahrscheinlich mit einer Anklage wegen versuchten oder vollendeten Mordes und der Aussicht auf zweimal maximal mögliche Verwahrung in U-Haft. So aber gibts nur eine Bewährungsstrafe für die Randalierer.

         

        In der Rechtsprechung der Weimarer Republik stand auf linksmotivierte Tötungsdelikte die Todesstrafe, auf rechtsmotivierte - und das waren mehr als 16 mal soviele - im Schnitt 4 Monate und zwei Reichsmark Geldstrafe. Wobei in 15 von 16 Fällen nicht mal verhandelt wurde, obwohl der oder die Täter ermittelt werden konnte(n). Man ließ sie aufgrund Geringfügigkeit oder ihrer "noblen Absicht" wegen einfach wieder laufen.

         

        Wie weit sind wir davon noch weg?

  • 1G
    1393 (Profil gelöscht)

    Tja, Linke Schläger müssen genauso eine gelungene Notwehr Rechter befürchten, wie auch Rechte Schläger eine gelungene Notwehr Linker zu befürchten haben. Wenn 5 Schläger auf 1 mit Waffen losgehen, egal wie rum (!), kann man dem einen kaum vorwerfen, nicht "fair" zu sein.

  • PG
    Philip Grau

    Vielen Dank für diesen ausführlichen, unaufgeregten und informativen Artikel.