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Archiv-Artikel

gurke des tages: komplizierter puffbesuch auf staatskosten

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Karlsruhe soll eine Prostituierte knapp 8.000 Euro Dirnenlohn an die Staatskasse zurückgeben, weil ein Beamter sich zur Begleichung ihrer Leistungen aus dem Staatssäckel bedient hatte. Das Gericht widerspricht damit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), der nun in dem strittigen Fall entscheiden muss. Nach Ansicht des BGH ist in solchen Fällen der „Empfängerhorizont“ das maßgebliche Entscheidungskriterium. Demnach dürfte die Frau den Liebeslohn behalten, weil sie den Angaben ihres Kunden Glauben schenken konnte, das Geld für die erbrachten Leistungen stamme aus seinem Gehalt. Das OLG hält diese höchstrichterliche Auffassung allerdings für „von Grund auf unzutreffend“: Das Vertrauen der Beklagten sei „nicht schutzwürdig“, weil der Staat „in Person des Auszahlungsbeamten“ keine Kenntnis von den Behauptungen des untreuen Beamten gehabt habe. In der Konsequenz bedeutet das sicher, dass Beamte im Puff künftig nicht mehr bedient werden, weil der Staat das Geld jederzeit zurückfordern könnte.