: ALG-Kürzung bei Schulabholung
DARMSTADT dpa ■ Einem Arbeitslosen kann das Arbeitslosengeld II um zehn Prozent gekürzt werden, wenn er „ohne wichtigen Grund“ einen Termin bei der Arbeitsagentur versäumt. Ein solcher Grund liege nicht vor, wenn ein zwölfjähriges Kind von der Schule abgeholt werden müsse, entschied das hessische Landessozialgericht in Darmstadt gestern. Ein Kind in diesem Alter könne den Schulweg auch ohne Unterstützung der Eltern bewältigen. Die Richter bestätigten damit eine Entscheidung der Vorinstanz (Az. L 6 AS 279/07 ER). Im konkreten Fall war eine arbeitslose Mutter vor Gericht gezogen, der die Arbeitsagentur Rüsselsheim das ALG II wegen Nichterscheinens gekürzt hatte.