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Archiv-Artikel

miethai: trennung und scheidung Und wer kriegt die Wohnung?

Bei der Heirat macht man sich in der Regel noch keine Gedanken, was aus der Wohnung wird, wenn man sich einmal trennen sollte. Grundsätzlich hat die Trennung oder Scheidung von Eheleuten und der Auszug eines Partners zunächst einmal keinen Einfluss auf das Mietverhältnis: Sind beide Eheleute Mieter, so bleiben sie es auch bei Auszug oder Scheidung der Ehe. Das heißt: Beide sind weiterhin für die Mietzahlung gegenüber dem Vermieter verantwortlich.

Das trifft zunächst einmal den wirtschaftlich schwerer, der ausgezogen ist und eine neue Wohnung angemietet hat: Der Vermieter kann die Miete in voller Höhe vom ausgezogenen Vertragspartner verlangen und muss sich nicht etwa auf eine hälftige Mietzahlung beider Ehepartner einlassen. Ein Ausgleich muss im Innenverhältnis zwischen den Partnern verfolgt werden.

Der ausgezogene Ehepartner kann den Mietvertrag auch nicht kündigen: Will er aus dem Mietverhältnis raus, geht dies nur mit Zustimmung des verbleibenden Partners und des Vermieters. Können sich die Ehepartner nicht einigen, kann über das Familiengericht die Zuweisung der Wohnung für einen Partner erwirkt werden. Im Rahmen des Scheidungsverfahrens kann das Familiengericht verbindlich gemäß § 5 Hausrat VO regeln, dass das Mietverhältnis von einem Ehegatten alleine fortgesetzt wird oder sogar, dass ein Ehepartner anstelle des anderen in das Mietverhältnis eintritt.

Der Vermieter hat keinen Einfluss auf die Wahl seines Mieters und muss die Entscheidung des Familiengerichts akzeptieren. Meist wird die Wohnung der Ehefrau zugewiesen, da sie regelmäßig die wirtschaftlich Schwächere ist. Durch die Zuweisung der Ehewohnung an einen Partner wird dieser Alleinmieter – und ist entsprechend allein verpflichtet, die Miete zu zahlen.

ANDREE LAGEMANN ist Beraterin bei Mieter helfen Mietern, ☎ 431 39 40, www.mhmhamburg.de.