: Debattenbeiträge
Das deutsche Rechtssystem ächzt unter dem Kopftuch. Es ist, wie das ganze Land, auf Religionen jenseits des Christentums nicht vorbereitet. Von diesem hat er sich nie richtig verabschiedet, obwohl Staat und Kirche offiziell getrennt sind. Einige Zitate aus der virulenten Kopftuchdebatte: Verfassungsrechtler Ulrich Battis und Peter Bultmann: „Das Tuch steht massiv für die dem Mann nicht ebenbürtige Sonderstellung der Frau in der Gesellschaft.“ Die Minderheit des Verfassungsgerichts: „Der freie Mensch zeigt dem anderen sein Antlitz.“ Kopftuchbefürworter Rüdiger Zuck, Rechtsanwalt: „Das Kopftuch allein macht bestimmt noch keine aggressive Fundamentalistin.“ Der ehemalige Verfassungsrichter Ernst-Wolfgang Böckenförde: „Bietet die Persönlichkeit der Lehrerin Gewähr, dass sie den Schülern religiös-weltanschaulich offen gegenübertritt, sie in keiner Weise zu missionieren oder indoktrinieren sucht, ist eine mögliche Suggestivwirkung des Kopftuches relativ gering.“ Staatsrechtler Christian Hillgruber (Professor an der Uni Bonn): „Die Moscheen werden immer größer, die Minarette immer höher. Der Islam erhebt mit ihnen den provokativen Anspruch auf unübersehbare, dauerhafte Präsenz in einem christlichen Land. Nicht wenige dieser Bauten tragen den anmaßenden Namen „Eroberermoschee“ und verkünden damit unverhohlen die feste Absicht der Muslime, von Deutschland religiös Besitz zu ergreifen.“ Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte: Das Tuch ist ein „sichtbares, starkes Zeichen“. Das Oberschulamt: „Die Verwendung von Symbolen verändert sich im Laufe der Zeit ebenso wie die Heftigkeit der durch sie hervorgerufenen Resonanz: Mal stehen politische Plaketten („Stoppt Strauß“, „Atomkraft – nein danke“), mal religiös hergeleitete Zeichen wie die orangefarbene Kleidung der Bhagwan-(Osho-)Anhänger im Vordergrund. Der Dienstherr muss abschätzen, welche Verwendung von Symbolen durch den Beamten mit den allgemeinen beamtenrechtlichen und den besonderen Anforderungen im Schuldienst noch vereinbar oder zu unterbinden ist.“ Die Minderheit des Senats: „Das von der Beschwerdeführerin begehrte kompromisslose Tragen des Kopftuchs im Schulunterricht ist mit dem Mäßigungs- und Neutralitätsgebot des Beamten nicht zu vereinbaren.“ Das Verfassungsgericht schließt aus einem Vortrag der Kopftuch-Expertin Yasemin Karakasoglu: „Angesichts der Vielfalt der Motive darf die Deutung des Kopftuchs nicht auf ein Zeichen der gesellschaftlichen Unterdrückung der Frau verkürzt werden. Vielmehr kann das Kopftuch für junge muslimische Frauen auch ein frei gewähltes Mittel sein, um ohne Bruch mit der Herkunftskultur ein selbstbestimmtes Leben führen.“ DAS